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Sommer, SGB V § 39 Krankenhausbehandlung / 2.5.4 Entlassmanagement (Abs. 1a)

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 34

Die durch das GKV-VStG (vgl. Rz. 3e) seinerzeit in Abs. 1 eingeführten Sätze 4 bis 6 rückten das Entlassungsmanagement, d. h. den Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung ausdrücklich in den Blickpunkt. Bereits seit 2007 hatten Versicherte nach § 11 Abs. 4 gegen Leistungserbringer einen Anspruch auf ein Versorgungsmanagement zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche. Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 haben die betroffenen Versorgungsbringer für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten zu sorgen und sind verpflichtet, sich gegenseitig die erforderlichen Informationen zu übermitteln. Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 sind sie dabei zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. In das Versorgungsmanagement sind die Pflegeeinrichtungen einzuziehen (§ 11 Abs. 4 Satz 4).

Die Verpflichtung der Leistungserbringer aus dieser Norm wurde nach Auffassung des Gesetzgebers nicht in dem gewünschten Umfang umgesetzt und genutzt (BT-Drs. 17/6909 S. 88). Durch die zum 1.1.2012 eingeführte Änderung des Abs. 1 sollte klargestellt werden, dass der Anspruch auf Krankenhausbehandlung auch ein Entlassungsmanagement zur Lösung von Problemen beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung umfasst, da dort bislang die meisten Probleme aufgetreten waren. Hierdurch sollte die Kontinuität der Versorgung gewährleistet sowie die Kommunikation zwischen den beteiligten ambulanten oder stationären Versorgungsbereichen verbessert werden. Ziel war auch eine Entlastung von Patienten und ihren Angehörigen und die Vermeidung eines Drehtüreffekts. Das Entlassungsmanagement war seitdem Bestandteil des Anspruchs auf Krankenhausbehandlung. Die Krankenkassen, gegen die sich der Anspruch richtet, wurden verpflichtet, dafür ...

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