Vor dem Hintergrund der erheblichen Risiken, die Verstöße gegen die Pflichten des LkSG bergen, sollten die internen Vermeidungsstrategien, das Risikomanagement und die Kontrollmechanismen zur regelmäßigen und anlassbezogenen Überprüfung der etablierten Maßnahmen sowie die etwaig erforderliche Aktualisierung derselben bei der Tätigkeit des Unternehmens eine wichtige Rolle einnehmen.

 
Achtung

Auswirkungen europäischer Nachhaltigkeitsentwicklungen im Blick behalten

Auch wenn Sanktionen unmittelbar nur gemäß den nationalen Gesetzen verhängt werden können, sollten Unternehmen auch die Entwicklungen auf europäischer Ebene beobachten und im Rahmen ihrer Pflichtenerfüllung berücksichtigen. So hat die EU-Kommission am 23.2.2022 ihren Vorschlag für eine Richtlinie zur nachhaltigen Unternehmensführung, das sog. EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD), vorgelegt, welcher am 1.6.2023 vom Parlament verabschiedet wurde. Am 14.12.2023 ist zwar zunächst eine vorläufige politische Einigung für die Richtlinie zwischen der EU-Ratspräsidentschaft und dem europäischen Parlament erreicht worden. Ganz aktuell hat sich im Rat aber erneut keine qualifizierte Mehrheit für das Trilogergebnis zum EU-Lieferkettengesetz gefunden.

Sollte das Gesetz doch in Kraft treten, ist zu beachten, dass dieses im Vergleich zu dem deutschen LkSG deutlich strengere Regeln vorsieht und EU-Firmen dazu verpflichtet, ihre Zulieferer entlang der gesamten globalen Lieferkette zu überprüfen, inklusive aller direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen. Ziel ist die weltweite Einhaltung von geltenden Menschenrechtsstandards und des Umweltschutzes, um eine fairere und nachhaltigere globale Wirtschaft sowie eine verantwortungsvolle Unternehmensführung zu fördern. Vorgesehen ist auch hier die Kombination von behördlicher Kontrolle einschließlich Bußgeldern und einer zivilrechtlichen Haftung. Zwar bestimmen auch nach diesem Gesetzesvorschlag die Mitgliedstaaten jeweils selbst über die Sanktionen, die wirksam, verhältnismäßig sowie abschreckend sein und sich am Umsatz des Unternehmens orientieren sollen. Jedoch sieht die Richtlinie einzelne Anforderungen an die nationalen Sanktionsvorschriften vor: Bei der Bemessung der Sanktion soll bspw. auch das Bemühen des Unternehmens berücksichtigt werden. Auch soll die Entscheidung der nationalen Kontrollbehörde über die Sanktion – insoweit abweichend zu den Anforderungen des deutschen LkSG – zusätzlich veröffentlicht werden.

Die entsprechenden Entwicklungen sollten unbedingt im Blick behalten werden, sodass das Lieferketten-Management verpflichteter Unternehmen ggf. kurzfristig an die Anforderungen angepasst werden kann.

Sollte es doch einmal zu einem Verstoß kommen, sollte dieser zur Vermeidung von Wiederholungen unbedingt rechtskonform intern aufgearbeitet und etwaig notwendige Folgemaßnahmen sowie die Kommunikation des Verstoßes gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde geprüft und koordiniert werden. Wie aufgezeigt, sind auch diese Folgemaßnahmen von erheblicher Relevanz für die Sanktionierung und können sich insbesondere sanktionsmildernd auswirken.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge