Unternehmen sollten neben den nationalen Gesetzgebungsverfahren auch die Entwicklungen auf europäischer Ebene beobachten und die (zu erwartenden) Regelungen mit in ihre Maßnahmen einbeziehen.

Am 23.2.2022 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag für ein Gesetz über Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen, das sog. EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD), vorgelegt, welcher am 1.6.2023 vom Parlament verabschiedet wurde. Der Entwurf verpflichtet EU-Firmen dazu, ihre Zulieferer entlang der gesamten globalen Lieferkette zu überprüfen, inklusive aller direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen. Ziel ist die weltweite Einhaltung von geltenden Menschenrechtsstandards und des Umweltschutzes, um eine fairere und nachhaltigere globale Wirtschaft sowie eine verantwortungsvolle Unternehmensführung zu fördern.

 
Wichtig

Orientierung an den EU-Regelungen

Sobald der Entwurf vom Europäischen Rat gebilligt wird, haben die EU-Mitgliedstaaten 2 Jahre Zeit, die Richtlinie in nationale Gesetze zu überführen. Da das derzeitige EU-Lieferkettengesetz deutlich über das ab Januar 2023 geltende deutsche LkSG hinausgeht, ist zu erwarten, dass der deutsche Gesetzgeber das LkSG dann nachschärfen wird. Aus diesem Grund können sich Unternehmen bei der Umsetzung der Maßnahmen zu Vermeidung von Mehraufwand bereits an den EU-Regelungen orientieren, um so spätere kurzfristige Nachbesserungen zu vermeiden.

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