Fachbeiträge & Kommentare zu Klage

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich der Art 4 ff.

Rn 3 Art 4 ff gelten – in Anlehnung an die Rspr zu Art 5 Nr 3 EuGVVO aF und Art 7 Nr 2 Brüssel Ia-VO – für alle nicht durch Art 1 ausgenommenen Schadenshaftungen, die nicht auf einem Vertrag beruhen (s insb EuGH Slg 88, 5565 Rz 17; 92, I-2149 Rz 16; 98, I-6511 Rz 22; 02, I-6367 Rz 33; I-8111 Rz 36; 05, I-481 Rz 51; NJW 16, 2727 Rz 37; 21, 144, C-59/19 Rz 23 = ECLI:EU:C:2020:...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Rechtsstreit.

Rn 2 Zwischen Besitzer und einem Dritten über ein grundstücksbezogenes Recht oder Verpflichtung (Abs 1), zB Prozesse über Grunddienstbarkeiten, Aufgebotsverfahren für Briefhypothek (BGH NJW-RR 09, 660), Vorkaufsrechte, Hypothek, Grundschuld, Nießbrauch, aus § 894 BGB, Nachbarrecht aus § 906 BGB (BGHZ 175, 253), Notwegrecht (Karlsr NJW-RR 95, 1042), Unterlassungsklage nach § ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Vorbemerkung.

Rn 1 Die Vorschrift ist eingefügt worden mit Wirkung v 1.11.05 durch Art 3 Nr 3 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren (KapMuG) v 16.8.05 (BGBl I, 2437). Das KapMuG ist zum 1.11.12 durch Art 9 des Gesetzes zur Reform des KapMuG (BGBl I, 2182) novelliert und durch das Gesetz zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16.10.20 bis zum ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 § 26 normiert einen besonderen Gerichtsstand, der dem Kl die Wahl eröffnet (§ 35), den Bekl auch außerhalb seines allg Gerichtsstandes zu verklagen. Dabei bezweckt die Vorschrift, für bestimmte persönliche Klagen mit zwingendem Bezug zum Grundstückseigentum die Möglichkeit der Befassung eines ortsnahen Gerichts mit dem Rechtsstreit zu eröffnen (Rostock OLGR 98, 169; Fra...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines und Zweck.

Rn 1 Die VO 1215/2012 regelt die internationale Zuständigkeit, Aspekte der Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit sowie die gegenseitige Urteilsanerkennung unter den EU-Mitgliedstaaten iSd Abs 3. Sie hat die zuvor geltende VO 44/2001 abgelöst, die ihrerseits an die Stelle des ursprünglichen Brüsseler Übereinkommens (EuGVÜ) getreten war. Im Verhältnis zu Dänemark gilt weite...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 Zum 1.1.21 ist in Umsetzung der RL (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.19 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren (ABl L 172 v 26.6.19, 18) das Unternehmensstabilisierungs- und -restru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsätze.

Rn 2 Nach § 9b I 1 ist der Verw vGw in Bezug auf jeden Vertrag und jede Erklärung als Organ der GdW (§ 9a Rn 12) grds der gesetzliche Vertreter der GdW. Eine Beschränkung des Umfanges seiner Vertretungsmacht wäre Dritten ggü gem § 9b I 3 unwirksam. Für die Wirksamkeit kommt es nach hM nicht darauf an, ob der Verw handeln darf, ob also ein Beschl vorliegt oder § 27 I, II dem ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Wechsel und Schecks (Abs 1 Nr 2, Nr 3).

Rn 7 Hier sind alle Ansprüche aus einem Wechsel angesprochen. Streitig ist, ob auch der wechselrechtliche Bereicherungsanspruch gem Art 89 WG erfasst ist (dafür: Kissel/Mayer Rz 7; aA MüKoZPO/Pabst Rz 9). Die Verankerung im WechselG spricht für eine Zuständigkeit. Auf die Kaufmannseigenschaft kommt es hier ebenso wenig an wie darauf, dass die Ansprüche im Wechselprozess gelt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 Mit § 25 eröffnet der Gesetzgeber aus Gründen der Prozessökonomie einen (Wahl-)Annexgerichtsstand kraft Sachzusammenhangs: Besteht für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs eine örtliche Zuständigkeit aus § 24, so folgt hieraus zugleich auch für die in § 25 angeführten persönlichen Klagen eine örtliche Zuständigkeit, sofern sie im Wege der Anspruchshäufung geg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Insolvenzrecht, Gläubigeranfechtung.

Rn 8 Neben den Ansprüchen wegen Insolvenzstraftaten, die bereits von § 823 II BGB erfasst werden (Musielak/Voit/Heinrich Rz 8; vgl auch Hamm BB 00, 431 [OLG Hamm 25.11.1999 - 27 U 46/99] zu § 283 StGB; LG München BB 00, 428 zu §§ 64, 84 GmbHG aF) und den Ansprüchen aus Existenzvernichtungshaftung, die ihre Grundlage in § 826 BGB haben (vgl BGHZ 173, 246 f – TRIHOTEL), fallen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Handlung.

Rn 2 Anwendbar ist § 510b nur auf Klagen betreffend die Vornahme einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung iSv §§ 887, 888 und 889, selbst wenn deren Erzwingung unzulässig gem § 888 III wäre (St/J/Leipold Rz 3; Musielak/Voit/Wittschier Rz 1 mwN). § 510b gilt daher zwar etwa für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (etwa gem § 259 II BGB, § 889), nicht aber fü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGZPO § 44 EGZPO – [Vorrang- und Beschleunigungsgebot].

Gesetzestext (1) Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind, wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sind vorrangig und beschleunigt zu behandeln. (2) In Verfahren nach Absatz 1 soll ein früher erster Termin spätestens einen Monat nach Zustellung der Klageschrift stattfinden. Rn 1 Die Regelun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Feststellungsklagen nach § 256.

Rn 9 Ermöglicht die statutarische Schiedsklausel einfache Feststellungsklagen zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft nach § 256, gelten insoweit keine Besonderheiten, auch dann, wenn es sich im konkreten Fall um einen Streit zwischen mehr als zwei Beteiligten, etwa über die Auslegung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags, handelt. Die Rechtskraft der Entscheidung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Internationale Zuständigkeit.

Rn 8 Es gelten die allg Grundsätze (vgl § 12 Rn 19). § 29c kann danach wie alle Gerichtsstandsregelungen der ZPO kraft seiner Doppelfunktionalität die internationale Zuständigkeit begründen, soweit keine einschlägigen bilateralen Verträge oder internationale Abkommen bestehen (Zö/Schultzky Rz 3; Musielak/Voit/Heinrich Rz 15; St/J/Roth Rz 15). Für Klagen, die bis zum 10.1.15 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Prozesstaktische Überlegungen bei Nutzung des KapMuG.

Rn 4 Aus Klägerperspektive bietet das neue KapMuG mit der Anmeldung von Ansprüchen (§ 10 II–IV KapMuG) die Möglichkeit der Senkung des Kostenrisikos, indem ein Teil der Ansprüche eingeklagt und der Rest nur angemeldet wird. Allerdings ist das Zeitfenster für die Anmeldung (s § 10 Rn 4) recht eng und kann nicht immer rechtzeitig geöffnet werden, um die Verjährung zu verhinder...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Anwendbarkeit.

Rn 6 § 26 wird durch den ausschließlichen Gerichtsstand des § 24 verdrängt. Im Anwendungsbereich der EuGVVO wird § 26 im Falle dinglicher Klagen durch Art 22 Nr 1 EuGVVO (= Art 24 Nr 1 EuGVVO in der seit dem 10.1.15 geltenden Fassung) verdrängt und ist iÜ anwendbar. Außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO und spezieller international-zivilprozessrechtlicher Normen indizi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Zusammenfassung

Art. 25 Brüssel Ia-VO(1) Haben die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Kapitalmarktdeliktsrecht (Abs 1 Nr 1).

Rn 6 Die Vorschrift des Abs 1 Nr 1 ist unverändert geblieben und umfasst das Kapitalmarktdeliktsrecht (zum Begriff Hellgardt 2 ff), dh insbesondere Ansprüche aus Prospekthaftung sowie wegen unterlassener oder fehlerhafter ad-hoc-Informationen (vgl die Definition der öffentlichen Kapitalmarktinformationen in Abs 2). Auf die behauptete Anspruchsgrundlage kommt es dabei nicht a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Der Klageantrag.

Rn 20 Die bisherigen Überlegungen zeigen, dass das im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte klägerische Begehren und seine Rechtsbehauptung nach wie vor entscheidend für die Bestimmung des Streitgegenstandes sind (weitergehend Althammer Streitgegenstand und Interesse 12, der über den Antrag hinaus auf das klägerische Interesse abstellt; dazu Prütting FS Pekcanitez 15, 301). Dur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Besonderheiten.

Rn 10 In bestimmten Verfahrenskonstellationen geht die finanzgerichtliche Rspr davon aus, dass das Prozesshindernis der ›anderweitigen‹ Rechtshängigkeit nach § 17 I 2 GVG nicht durch Abweisung, sondern durch Verbindung beider Sachen auszuräumen ist (BFH DStRE 07, 130 [BFH 26.05.2006 - IV B 151/04] für zwei bei demselben Senat eines FG anhängig gemachte Klagen gegen denselben...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Prozessualer Unternehmerbegriff.

Rn 14 Der Beklagte muss idR Unternehmer sein, ggf dessen Insolvenzverwalter (München NZI 20, 912). Der Gesetzgeber hat es jedoch versäumt, neben dem prozessualen Verbraucherbegriff auch einen prozessualen Unternehmerbegriff zu schaffen (Bening VuR 19, 455). Auch diesbezüglich ist auf das in § 14 BGB enthaltene Erfordernis eines Rechtsgeschäfts zu verzichten, dh, die Musterfe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Wirkungslosigkeit eines sachschützenden Gegenstands.

Rn 39 Auch durch die Wirkungslosigkeit eines sachschützenden Gegenstands kann eine Substanzverletzung verursacht werden. In der Rspr wird eine Haftung nach § 823 I für möglich gehalten (BGHZ 80, 186 u 199: Fungizide zur Bekämpfung von Apfelschorf; NJW 85, 194: Dachabdeckfolie; NJW 96, 2224: Maschinenöl; Ddorf NJW-RR 00, 833, 835: Feuerlöschanlage), die Klagen scheiterten iE ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Hinweise zur Prozesssituation.

Rn 9 Bei Anrufung eines nach Obigem unzuständigen Gerichts besteht die Möglichkeit der Verweisung auf Antrag nach § 281. Zur Fristwahrung s § 586 Rn 6. Hat ein unzuständiges Gericht entschieden, bindet dies nachfolgende Instanzen (LSG Baden-Württemberg v 12.1.17 – L 6 VS 578/16). Rn 10 Der originäre, § 348, und der obligatorische, § 348a, Einzelrichter sind erkennendes Gerich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Konkurrenz mehrerer Musterfeststellungsklagen (Abs 1 u 2).

Rn 3 Konkurrierende Musterfeststellungsklagen iSd Abs 1 und 2 liegen nur dann vor, wenn sowohl der Beklagte als auch der Lebenssachverhalt und die Feststellungsziele der jeweiligen Klagen identisch sind. Daraus folgt zunächst, dass eine Musterfeststellungsklage, die sich auf einen anderen Lebenssachverhalt oder einen anderen Beklagten bezieht, ohne Weiteres zulässig ist, und...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Zivilgerichtsbarkeit.

Rn 6 Einschränkungen der Amtsimmunität auch der Konsularbeamten und der Konsulatsbediensteten im Zivilprozess ergeben sich aus Art 43 II WÜK. Das gilt einerseits für Vertragsklagen, wenn der Betreffende beim Vertragsschluss dem Vertragspartner ggü nicht zu erkennen gegeben hatte, dass er im Auftrag seines Entsendestaates handelte, und andererseits für Klagen Dritter wegen im...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Leistung des Schuldners.

Rn 1 Sie kann nur ggü Gläubiger u Nießbraucher gemeinsam geschehen. Sonst wirkt sie nur bei Zustimmung oder §§ 1070, 407 befreiend, I 1. Rn 2 Das Leistungsverlangen oder Hinterlegungsverlangen steht jedem alleine zu. Verlangt werden kann jedoch nur Erfüllung an beide. Klagen sie zusammen, so sind sie notwendige Streitgenossen, § 62 I, Alt 1 ZPO, weil der Streitgegenstand unte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Bedeutung des Vertragsstatuts.

Rn 13 Davon zu trennen ist aber die Frage, ob ein ggf davon abweichendes Vertragsstatut auch in einem Verbandsklageprozess relevant ist, wenn dieser sich auf einen Verstoß gegen (zwingendes) Vertragsrecht bezieht, wie etwa bei Klagen gem § 1 oder ggf §§ 2 und 4a UKlaG. Die deutsche Rechtsprechung nimmt hier eine gesonderte Beurteilung vor und hält daher die Verbandsklage für...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 19a gilt nur für Passivprozesse gegen den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes (Rn 3), die sich auf die Insolvenzmasse beziehen (Rn 4). Aktivprozesse des Insolvenzverwalters sind vom Anwendungsbereich ausgenommen; es verbleibt insoweit bei den allg Regeln (BGH NJW 03, 2916 = ZIP 03, 1419; ZIP 12, 1467; Bremen ZInsO 02, 189; Schlesw MDR 01, 1375 f; Frankf ZIP 13, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsfolgen.

Rn 4 Die Übergabe der Sache bzw des Briefs gilt nicht erst mit Ablieferung an den Gläubiger, sondern bereits im Zeitpunkt der Wegnahme durch den GV als erfolgt. In diesem Moment wird der Schuldner deshalb von seiner Verpflichtung befreit. Gleichzeitig geht die Gefahr auf den Gläubiger über, so dass dieser bei einem späteren Untergang oder einer Beschädigung auf Ansprüche aus...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendbarkeit in Fällen mit Auslandsberührung.

Rn 2 Im Anwendungsbereich der EuGVVO ist § 25 unanwendbar, da die Verordnung in der Gestalt des Art 6 Nr 4 EuGVVO (in der seit dem 10.1.15 geltenden Fassung: Art 8 Nr 4 EuGVVO) einen eigenständigen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs für die gemeinsame Verfolgung von Schuldklagen und dinglichen Klagen vorhält (St/J/Roth § 25 Rz 5). Im Übrigen folgt aus dem Eingreifen des § 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 § 20 normiert einen besonderen Beklagtengerichtsstand, der dem Kl die Wahl eröffnet (§ 35), den Bekl auch außerhalb seines allg Gerichtsstandes zu verklagen. Entsprechend dem allg Zweck der besonderen Gerichtsstände, dem Kl in Fällen gesetzlich vermuteter praktischer Bedürfnisse die Rechtsverfolgung zu erleichtern, soll § 20 Klagen zur Geltendmachung vermögensrechtliche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zivil- und Verwaltungsprozess.

Rn 6 Hinsichtlich der Immunität der Diplomaten von der Zivilgerichtsbarkeit (§§ 173 VwGO, 18 GVG) sieht Art 31 I 2 WÜD drei Ausn vor. Das Nichtbestehen der deutschen Gerichtsbarkeit – auch in Ansehung von Vollstreckungsmaßnahmen (Art 31 III WÜD) – umfasst danach in gegenständlicher Hinsicht ausnahmsweise erstens nicht dingliche Klagen, die sich auf privates unbewegliches Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vollstreckungsfähiger Inhalt.

Rn 3 Vollstreckungsfähig sind Leistungsurteile. Urteile, die auf eine unmögliche Leistung lauten, können nicht vollstreckt werden (BGH NJW-RR 92, 450). Klageabweisende Urteile sind nicht vollstreckungsfähig, soweit es um die Entscheidung in der Hauptsache geht. Vollstreckt werden kann bei ihnen aber aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss, der auf der Grundlage der Kostengrunden...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Prozessrollen und Beweisaufnahme.

Rn 5 Die Parteirollen sind nach der Verbindung anzupassen. Treten sich die Parteien in den Einzelverfahren wechselseitig als Kl und Bekl ggü, so ist eine der verbundenen Klagen als Widerklage fortzuführen. Dennoch ist eine Beweisaufnahme, die in nur einem der vor der Verbindung selbstständigen Verfahren durchgeführt wurde, nach der Verbindung für die Entscheidung des nunmehr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Zukünftige Leistung.

Rn 36 Wird zukünftige Leistung verlangt, ist auch dann von einem teilweisen Unterliegen auszugehen, wenn dieses einen streitwertmäßig nicht erfassten Zeitraum betrifft. Beim Unterliegen kommt es nicht darauf an, inwieweit die unterlegene Forderung sich beim Streitwert auswirkt (Rn 4). Beispiel: Der Kl verlangt zukünftige Mietzahlungen für die Dauer von 5 Jahren. Das Gericht s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rn 9 Auch für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art (§ 40 I VwGO) stellt sich zunächst die Frage einer speziellen anderweitigen (›abdrängenden‹) Sonderzuweisung. So begründet der § 112a BRAO zB für den Streit um eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 6 ff BRAO) als verwaltungsrechtlicher Anwaltssache die ausschließliche Zuständigkeit der An...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Anfechtungsklagen.

Rn 40 Im Gesellschaftsrecht und Insolvenzanfechtung s dort; für Klagen nach §§ 11, 13 AnfG findet § 6 analog Anwendung, dh es zählt der Wert der Forderungen, derentwegen angefochten wird oder der geringere Wert der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll (BGH JurBüro 08, 368; NZI 18, 821); Zinsen und Kosten werden abw von § 4 hinzugerechnet (BGH WM 82, 435; § 4 Rn 20). U...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtskraftwirkung zu Lasten des Nacherben.

Rn 6 Da der Nacherbe vor Verfügungen des Vorerben über Nachlassgegenstände geschützt werden soll, findet eine Rechtskrafterstreckung des gegen den Vorerben ergangenen Urteils gegen den Nacherben grds nicht statt, es sei denn, der Vorerbe durfte nach §§ 2112 ff, 2136 über den Gegenstand verfügen oder der Nacherbe hat der Prozessführung des Vorerben zugestimmt. Das gilt auch f...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Widerspruchsberechtigung.

Rn 3 Widerspruchsberechtigt ist jeder Gläubiger, dessen Recht durch die Zuteilung ganz oder tw verdrängt wird. Voraussetzung ist weiterhin, dass nach den vorgelegten Unterlagen dem widersprechenden Gläubiger ein Pfandrecht tatsächlich zusteht (Zö/Seibel Rz 3). Dritte sind nicht widerspruchsberechtigt, sie sind darauf verwiesen, ggf ihre Rechte mit den Klagen nach § 771 oder ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ausschlussfrist ab Rechtskraft (Abs 2 S 2, Abs 4).

Rn 13 Die Frist beginnt mit Rechtskraft und umfasst fünf Jahre. Es handelt sich um eine absolute Ausschlussfrist (BSG v 4.12.13 – B 5 R 383/13 B – nv; LAG RP PStR 13, 228). Wiedereinsetzung kommt grds nicht in Betracht (BFH v 17.9.15 – X S 22/15 – nv; Musielak/Voit/Musielak § 586 Rz 7, s aber Rn 16). Eine Fristhemmung wegen höherer Gewalt entsprechend § 206 BGB ist nicht mög...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Nationale Rechtsbehelfe im Ausland.

Rn 12 Entspr Sperrwirkungen ergeben sich auch für Auslandsklagen aus Art. 27 Brüssel Ia-VO, der ebenfalls auf die Vermeidung von Doppelprozessen zielt. Werden wegen desselben Anspruchs bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so sieht Art 27 I EuGVO zunächst eine Aussetzung des späteren Verfahrens bis zur Klärung der Zu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. 2Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, UKlaG § 4b UKlaG – Berichtspflichten und Mitteilungspflichten.

Gesetzestext (1) 1Die qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 Absatz 1 eingetragen sind, sind verpflichtet, bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres dem Bundesamt für Justiz für das vorangegangene Kalenderjahr zu berichten übermehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit. (2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 154 ZPO – Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit.

Gesetzestext (1) Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob zwischen den Parteien eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft bestehe oder nicht bestehe, und hängt von der Entscheidung dieser Frage die Entscheidung des Rechtsstreits ab, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen, bis der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe oder der Lebenspartners...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 11 Brüssel Ia-VO

Art. 11 Brüssel Ia-VO(1) Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 1 Liegt eine WEG-Streitigkeit iSv § 43 II Nr 1 bis Nr 3 vor, bestimmt das WEG keine Besonderheiten. Anzuwenden sind ZPO und GVG. Etwas anderes gilt für die Beschl-Klagen iSv §§ 43 II Nr 4, 44 I. Für diese sind neben ZPO und GVG §§ 44 II–IV zu beachten. § 45 ist nur auf Anfechtungsklagen anwendbar.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGZPO § 38a EGZPO – [Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung].

Gesetzestext (1) Für Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27. Oktober 2011 erlassen wurden, ist § 522 Absatz 3 in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Auf Urteile, bei denen die Frist des § 586 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 abgelaufen ist, ist § 586 Absatz 4 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden. Rn 1 Diese No...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Schutz in anderen Mitgliedstaaten.

Rn 7 Vor Gerichten eines anderen EU-Mitgliedstaates hängt der Schutz vor exzessiven Schadensersatzsummen vom op des betreffenden Landes ab (vgl Erw 32 S 2). Auf die zunächst geplante gemeinschaftsrechtliche spezielle Vorbehaltsklausel zur Abwehr von Punitive Damages ist letztlich verzichtet worden. Dementsprechend ist in überkompensatorischem Schadensersatz nicht in jedem Fa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Ausschließliche Zuständigkeiten nach Abschn 6 (Ziff ii).

Rn 16 Die Anerkennung ist ferner zu versagen, wenn das Ursprungsgericht die ausschließlichen Zuständigkeiten des Art 24 missachtet hat. Dieser erfasst allerdings nur Zuständigkeiten von Gerichten der Mitgliedstaaten, so dass eine Versagung der Anerkennung nicht mit der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte eines Drittstaats begründet werden kann (HK-ZPO/Dörner Rz 31; M...mehr