Rn 2

Anwendbar ist § 510b nur auf Klagen betreffend die Vornahme einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung iSv §§ 887, 888 und 889, selbst wenn deren Erzwingung unzulässig gem § 888 III wäre (St/J/Leipold Rz 3; Musielak/Voit/Wittschier Rz 1 mwN). § 510b gilt daher zwar etwa für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (etwa gem § 259 II BGB, § 889), nicht aber für Duldung und Unterlassung (§ 890), die Herausgabe von Sachen (§§ 883–885, Köln MDR 50, 432) oder die Abgabe von Willenserklärungen, auch wenn sie iwS auf Vornahme einer Handlung gerichtet sind (Köln OLGZ 1976, 477; MüKoZPO/Deubner Rz 2 mwN), außerdem nicht für Verfahren im Anwendungsbereich des FamFG, insb für Ehesachen und Familienstreitsachen, § 113 I 2 FamFG (bzw nach altem Recht güterrechtliche Streitigkeiten, Folgesachen und Lebenspartnerschaftsverfahren gem §§ 608, 621b, 624 III, 661 I Nr 3, II aF).

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