Rn 13

Die Frist beginnt mit Rechtskraft und umfasst fünf Jahre. Es handelt sich um eine absolute Ausschlussfrist (BSG v 4.12.13 – B 5 R 383/13 B – nv; LAG RP PStR 13, 228). Wiedereinsetzung kommt grds nicht in Betracht (BFH v 17.9.15 – X S 22/15 – nv; Musielak/Voit/Musielak § 586 Rz 7, s aber Rn 16). Eine Fristhemmung wegen höherer Gewalt entsprechend § 206 BGB ist nicht möglich (BGH VIZ 04, 272 [BGH 08.01.2004 - IX ZB 87/03]). Die Ausschlussfrist gilt wegen Abs 4 nicht für Klagen nach 580 Nr 8 (s auch EGMR NZA 13, 1425). Die Monatsfrist (Rn 3) gilt aber auch für die Restitutionsklage im Hinblick auf eine Entscheidung des EGMR.

Ist das Datum der Rechtskraft aus den gerichtlichen Akten nicht ableitbar, kann die glaubhafte Behauptung des Klägers zum Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts zu Grunde gelegt werden (BVerwG NVwZ 94, 1206 [BVerwG 26.01.1994 - BVerwG 6 C 2/92]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge