Rn 3

Die Frist beginnt mit Kenntnis der Partei vom Wiederaufnahmegrund, frühestens jedoch mit formeller Rechtskraft des Urteils. Wird also vor Rechtskrafteintritt Kenntnis erlangt, lässt dies die Frist nicht beginnen. Es kann aber dann dazu kommen, dass die Klage an § 582 oder § 579 II scheitert. Ein Fristbeginn erst mit Rechtskraft trotz früherer Kenntnis wird deshalb nur relevant werden, wenn ein Rechtsmittel oder eine Nichtzulassungsbeschwerde an sich statthaft und rechtzeitig eingelegt, aber als unzulässig verworfen wurde, so dass erst mit Zustellung dieses Verwerfungsbeschlusses Rechtskraft eintritt (vgl BGHZ 88, 353; 164, 347; NJW 87, 371).

 

Rn 4

Die Frist läuft – wie die Rechtsmittelfristen nach der ZPO – einen Monat und berechnet sich nach § 222 bzw §§ 187193 BGB. Der Tag des Fristbeginns wird also nicht mitgerechnet, § 187 I BGB. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie erst mit Ablauf des nächsten Werktages, § 222 II. Findet das Wiederaufnahmerecht der ZPO durch Verweis aus einer anderen Verfahrensordnung Anwendung (s § 585 Rn 3), die eine längere Rechtsmittelfrist als die ZPO vorsieht, wird die Monatsfrist durch diese Frist ersetzt (BGH MDR 63, 119, s aber für Abstammungssachen Rn 16).

 

Rn 5

Die Frist beginnt für jeden Wiederaufnahmegrund mit dessen Kenntnis neu. Bei Erkenntnis eines weiteren Wiederaufnahmegrundes oder dem Fund weiterer Urkunden, die denselben Wiederaufnahmegrund stützen (BGHZ 57, 211), kann dieser bzw können diese deshalb auch noch nachgeschoben werden.

 

Rn 6

Die Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht wahrt die Frist, sofern eine Verweisung an das zuständige Gericht erfolgt (BGHZ 35, 374; BAGE 102, 242).

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