Gesetzestext

 

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

A. Regelungsinhalt, Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Nach § 186 BGB finden die §§ 187193 BGB ohnehin nicht nur für Rechtsgeschäfte, sondern auch für die in Gesetzen oder gerichtlichen Verfügungen getroffenen Fristen Anwendung; dies wird hier durch den Verweis auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grunde wiederholt. Abs 2 entspricht in seinem Regelungsgehalt weitgehend § 193 BGB. Abs 3 enthält für nach Stunden berechnete Fristen (dies kommt in Wechsel- und Scheckverfahren in Betracht, vgl §§ 604 II, 605a) eine eigenständige Regelung, der allerdings keine große praktische Bedeutung zukommt. Für die Widerrufsfrist eines Vergleichs gilt § 187 BGB unmittelbar (also iA Fristlauf ab Vergleichsabschluss gem § 187 I BGB), so dass es eines Rückgriffs auf § 222 nicht bedarf. Hervorzuheben ist, dass sich die Regelung des § 222 II nur auf das Fristende bezieht. Die Frist kann also durchaus an einem Samstag, Sonntag oder einem Feiertag zu laufen beginnen, wenn der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis an einem dieser Tage unterzeichnet (BeckOKZPO/Jaspersen Rz 2). Der in § 222 II genannte Feiertag muss am Ort des Gerichts, bei dem die Frist zu wahren ist, ein solcher sein (BeckOKZPO/Jaspersen Rz 3). § 222 II findet auch auf die Frist für die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zur Eintragung in das Klageregister (§ 608 I) Anwendung (BGH MDR 21, 701f [BGH 15.10.2020 - I ZR 147/18]).

B. Einzelheiten.

 

Rn 2

Für den Fristbeginn kommt es darauf an, ob der Beginn eines Tages (§ 187 I BGB) oder ein Ereignis/ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt (§ 187 II BGB) maßgeblich ist; nur im ersten Fall wird der betreffende Tag mitgezählt. Aus dieser Differenzierung folgt die in § 188 BGB im Einzelnen geregelte Bestimmung des Fristendes, die sprachlich kompliziert erscheint, aber eine einfache Berechnung ermöglicht.

I. Berechnungsbeispiele.

1. Berechnung bei Fristbeginn nach § 187 I BGB.

 

Rn 3

Typische Beispiele: Rechtsmittelfrist, Ladungsfrist, Einlassungsfrist. Zustellung am Montag, 20.3.: Ablauf einer 3-Tagesfrist am Donnerstag 23.3., einer Wochenfrist am Montag, 27.3., einer Monatsfrist am 20.4. Ist der 20.4. ein Samstag, endet die Frist erst am Montag, 22.4. Bei einer Zustellung am 31.3. endet die Monatsfrist am 30.4., dem letzten Tag des folgenden Monats (§ 188 III BGB), entsprechend bei einer Zustellung am 30.1. in Schaltjahren am 29.2., sonst am 28.2. Setzt das Gericht frühen ersten Termin auf einen Montag (21.4. an, ist die Einlassungsfrist (§ 274 III) nur gewahrt, wenn die Zustellung der Klagschrift spätestens am Freitag, 4.4. erfolgt.

2. Berechnung bei Fristbeginn nach § 187 II BGB.

 

Rn 4

Typisches Bsp ist die Fristverlängerung, zB einer am Montag, 2.11. ablaufenden Frist: (neuer) Fristbeginn Dienstag, 3.11., Ablauf einer 3-Tagesfrist mithin am Donnerstag, 5.11., einer Wochenfrist am Montag, 9.11., einer Monatsfrist am 2.12.

3. Stundenfristen (Abs 3).

 

Rn 5

Hierbei werden Sonnabende, Sonntage und allgemeine Feiertage nicht mitgerechnet. Bsp: (mindestens) 24 Stunden Ladungsfrist im Wechselprozess (§ 604 II, III). Zustellung am Samstag, 9.00 Uhr, Fristablauf am Montag, 24 Uhr.

II. Ausnahme.

 

Rn 6

Für die 5-Monatsfrist zur Niederlegung des vollständig abgefassten und unterschriebenen Urteils auf der Geschäftsstelle (vgl dazu die Grundsatzentscheidung GemS-OGB NJW 93, 2603 [GmSOGB 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92]) gilt die Vorschrift nicht (BAG NJW 22, 3732 [BAG 15.09.2022 - 10 AZB 11/22] Rz 9 ff; NJW 00, 2835 [BAG 17.02.2000 - 2 AZR 350/99]; Frankf NJW 72, 2313 [OLG Frankfurt am Main 14.09.1972 - 19 U 65/72]), so dass die Frist zB an einem Sonnabend ablaufen kann.

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