Gesetzestext

 

(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Wechselprozess geklagt werde.

(2) 1Die Ladungsfrist beträgt mindestens 24 Stunden, wenn die Ladung an dem Ort, der Sitz des Prozessgerichts ist, zugestellt wird. 2In Anwaltsprozessen beträgt sie mindestens drei Tage, wenn die Ladung an einem anderen Ort zugestellt wird, der im Bezirk des Prozessgerichts liegt oder von dem ein Teil zu dessen Bezirk gehört.

(3) In den höheren Instanzen beträgt die Ladungsfrist mindestens 24 Stunden, wenn die Zustellung der Berufungs- oder Revisionsschrift oder der Ladung an dem Ort erfolgt, der Sitz des höheren Gerichts ist; mindestens drei Tage, wenn die Zustellung an einem anderen Ort erfolgt, der ganz oder zum Teil in dem Landgerichtsbezirk liegt, in dem das höhere Gericht seinen Sitz hat; mindestens eine Woche, wenn die Zustellung sonst im Inland erfolgt.

A. Bedeutung.

 

Rn 1

Insbesondere durch die Verkürzung der Ladungsfrist führt der Wechselprozess zu einer weiteren, erheblichen Beschleunigung des Verfahrens. Diese setzt voraus, dass die Klage eine entsprechende Erklärung enthält.

B. Erklärung und Wechsel der Prozessart.

 

Rn 2

Die Erklärung, im Wechselprozess zu klagen, muss bereits in der Klageschrift erfolgen (RGZ 79, 69, 71), bedarf aber keiner bestimmten Wortwahl. Fehlt sie, wird die Sache im ordentlichen Verfahren anhängig. Von dort aus kann der Kl ebenso wie in den gewöhnlichen Urkundenprozess (dazu § 593 Rn 2) nur ausnahmsweise analog § 263 in den Wechselprozess übergehen. Hingegen ist bei einer aus dem Wechsel zunächst erhobenen Urkundenklage ein Übergang in den Wechselprozess jederzeit möglich (vgl § 602 Rn 4).

C. Ladungsfrist.

 

Rn 3

Verkürzt wird durch Abs 2 und 3 allein die Ladungsfrist, nicht auch die Einlassungsfrist, für die weiter § 274 III gilt. In erster Instanz wird die Frist bei Zustellung der Ladung am Ort des Prozessgerichts von drei Tagen (§ 217) auf 24 Stunden verkürzt, bei Zustellung an einem anderen Ort im Bezirk des Prozessgerichts von einer Woche (in Anwaltsprozessen) auf drei Tage. Bei Zustellung außerhalb des Bezirks des Prozessgerichts bleibt es bei der Mindestfrist von einer Woche im Anwaltsprozess und von drei Tagen im Parteiprozess. Für die höheren Instanzen enthält Abs 3 eine erschöpfende Regelung.

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