Gesetzestext

 

(1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.

(2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.

(3) 1Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist). 2Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Einlassungsfrist einen Monat. 3Der Vorsitzende kann auch eine längere Frist bestimmen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift dient dem Schutz der Parteien durch Anordnung der Ladung zum Termin und Einräumung einer Einlassungsfrist für den Bekl.

B. TB-Voraussetzungen.

I. Terminsbestimmung (Abs 1).

 

Rn 2

Diese erfolgt bei Wahl des frühen ersten Termins unverzüglich (§§ 216 II, 272 II).

II. Ladung (Abs 2).

 

Rn 3

Die Ladung wird vAw zugestellt (§§ 214, 270, 166 ff); Ladung des Kl beim AG formlos (§ 497 I); bei Bestellung eines Prozessbevollmächtigten wird dieser geladen (§ 172). Bei Wahl des frühen ersten Termins gleichzeitige Zustellung von Klageschrift und Ladung des Bekl.

III. Einlassungsfrist (Abs 3).

 

Rn 4

Die Frist zur Einlassung beträgt mindestens zwei Wochen, bei Zustellung im Ausland einen Monat. Sie ist eine Schutzfrist zug des Bekl, die nur für die Zeit zwischen Zustellung der Klage und dem ersten darauf folgenden Termin gilt; für alle späteren Termine (auch Klageänderung, Widerklage) gelten nur noch die Fristen der §§ 217, 132 (Ddorf OLGR 99, 147). Ist die Frist nicht gewahrt, kann gegen den Bekl kein VU ergehen (Köln OLGR 01, 229).

C. Hinweise zur Verhandlung und Prozesstaktik.

 

Rn 5

§ 274 gilt auch im Rechtsmittelverfahren, aber nicht im einstw Verfahren (LG Hamburg Magazindienst 06, 137).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge