Gesetzestext

 

1Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. 2Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Form der Übermittlung von Parteierklärungen an die übrigen Prozessbeteiligten wird festgelegt, nämlich durch förmliche Zustellung (§§ 166 ff) oder formlose Mitteilung. Außerdem wird die Zugangsfiktion bei Postversand geregelt.

B. TB-Voraussetzungen.

I. Förmliche Zustellung.

 

Rn 2

Klage (§ 271), Widerklage, sachbestimmende Schriftsätze wie Klageänderung, -erweiterung, -beschränkung, Erledigungserklärung, Einspruch; Klagerücknahme nach mündlicher Verhandlung (§ 269 II 4); Antrag des selbstständigen Beweisverfahrens (BGH MietRB 11, 281).

II. Formlose Mitteilung.

 

Rn 3

Formlos mitgeteilt werden sonstige nicht sachbestimmende Schriftsätze, wie Antrag auf Klageabweisung (BGH NJW 65, 397 [BGH 23.11.1964 - II ZR 200/62]; anders KG NJW 70, 616 [KG Berlin 25.11.1969 - 1 W 5840/69], wonach schon jeder sachbezogene Antrag zuzustellen ist); Beweisantrag; Verweisung; Terminsverlegung.

III. Zugangsfiktion.

 

Rn 4

Beim Postversand wird vermutet, dass bei Aufgabe zur Post ein Brief, auch sog Einwurf-Einschreiben (Stuttg StRR 09, 402), innerorts am nächsten Tag zugegangen ist, im Fernverkehr am übernächsten Tag. Dies ist nicht bindend, wenn die Partei glaubhaft (§ 294) machen kann, dass sie den Brief nicht oder erst später erhalten hat (VerfG des Landes Brandbg 20.5.10 – 28/09).

 

Rn 5

Die Zugangsfiktion oder eine unvollständige Mitteilung kann das in Art 103 I GG verankerte Gebot rechtlichen Gehörs verletzen, wenn eine Prozesspartei sich zum gesamten dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Vortrag des Prozessgegners nicht äußern kann (BVerfGE 50, 285). Dies setzt voraus, dass ihr die Angriffs- oder Verteidigungsmittel des Gegners auch vollständig zugänglich gemacht werden (München NJW 05, 1130).

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