Gesetzestext

 

Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen veranlasst.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift dient der Sicherstellung der Terminsdurchführung durch Information der daran Beteiligten; dies geschieht regelmäßig durch die Aufforderung, zu dem gleichzeitig mitgeteilten Termin (Sitzung des Gerichts) zu erscheinen (›Ladung‹). Während die Terminsbestimmung durch das Rechtspflegeorgan vorgenommen wird, das den Termin durchführt (Richter bzw Vorsitzender des Spruchkörpers, Rechtspfleger oder im Fall des § 899 der Gerichtsvollzieher), obliegt die Ladung der Geschäftsstelle (§ 153 GVG) als selbstständige Aufgabe. Zustellung der richterlichen Terminsverfügung (neben der Ladung) ist nicht erforderlich. Umgekehrt kann die Übermittlung einer richterlichen Terminsverfügung, etwa die Zustellung eines Beweisbeschlusses mit Terminsanberaumung, die Ladung beinhalten.

B. Einzelheiten.

I. Erforderliche Angaben.

 

Rn 2

Entsprechend ihrem Informationszweck muss die Ladung eindeutige Angaben über das Gericht, die genaue Anschrift des Gerichtsgebäudes oder sonstigen Ortes (zB bei Lokaltermin), an dem der Termin stattfinden soll, ferner die Angabe von Terminstag und Uhrzeit enthalten. Erforderlich ist weiter die Angabe des Verfahrens (Aktenzeichen), schon wegen eventueller Rückfragen. Die Art des Termins (mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung usw) sollte ebenso mitgeteilt werden wie die Funktion, in der der Geladene erscheinen soll (Partei, Zeuge usw).

II. Form.

 

Rn 3

Ladungen erfolgen grds schriftlich, regelmäßig durch förmliche Zustellung (§ 329 II 2). Ist die Terminsbestimmung in einer verkündeten Entscheidung erfolgt, ist eine Ladung nicht erforderlich (§ 218). In vielen Fällen können Ladungen aber auch formlos übersandt werden, brauchen also nicht zugestellt zu werden, zT wird dann von bloßer Terminsmitteilung gesprochen (Bsp: Zeugenladung § 377 I 2; persönliches Erscheinen der Partei § 141 II 1; Terminsmitteilung an Parteien bei Beweisaufnahme vor dem ersuchten oder beauftragten Richter; mündliche Verhandlung im Zwischenstreit, § 366 II). (Fern-)Mündliche Ladung ist nicht völlig ausgeschlossen, zB bei kurzfristigem Bedürfnis einer Terminsverlegung oder Benennung eines Zeugen noch kurz vor dem Termin.

 

Rn 4

Bei Anwaltswechsel oder Anwaltsbeauftragung nach schon erfolgter Ladung ist eine zusätzliche Ladung des Anwalts nicht erforderlich (Köln MDR 01, 891 [OLG Köln 05.03.2001 - 14 WF 7/01]), formlose Mitteilung des Termins ist aber sinnvoll und zumindest guter Brauch.

III. Sonderfälle.

 

Rn 5

Für die Ladung von Angehörigen der Stationierungstruppen gilt § 37 Gesetz zum NATO-Truppenstatut (BGBl 61 II 1247). Von der deutschen Gerichtsbarkeit befreite Personen (Exterritorialität, vgl §§ 18–20 GVG) können nicht geladen werden.

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