Gesetzestext

 

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

A. Tatbestand des § 37 I.

I. Gesuch.

 

Rn 1

Das Gesuch auf Zuständigkeitsbestimmung kann von den antragsberechtigten Parteien, die insoweit selbst postulationsfähig sind, durch eigenhändig unterzeichneten Schriftsatz oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden (vgl Zö/Schultzky § 37 Rz 1). Der Gesuchsteller muss überdies antragsbefugt sein. Dies ist im Falle des § 36 I Nr 3 nur die Kläger- und nicht etwa die Beklagtenseite (BGH NJW 90, 2751; LAG Berlin-Brandenburg Beschl v 14.5.18 – 6 SHa 531/18, Rz 11 – juris). Im Falle des § 36 I Nr 6 muss demgegenüber das Antragsrecht dem Normzweck gem allen Verfahrensbeteiligten, also auch dem Bekl (Hamm Beschl v 26.9.16 – I-32 SA 55/16, Rz 22 – juris mwN) einschließlich der Nebenintervenienten und Streithelfer, zustehen, da jeder ein schützenswertes Interesse an der durch die Entscheidung herbeigeführten Verfahrensförderung hat (Ddorf NJW-RR 1990, 1021 [OLG Düsseldorf 21.03.1989 - 19 Sa 5/89]). Da dies in den Fällen des § 36 I Nr 1, 2 und 5 ebenso gilt und deren Wortlaut auch keinen Hinweis auf eine beteiligtenbezogene Beschränkung des Antragsrechts enthält, haben auch hier alle Verfahrensbeteiligten ein Antragsrecht. Auch die Gerichte können ein eigenständiges Antrags- bzw Vorlagerecht haben, wobei dies im Falle des § 36 I Nr 3, der Ausdruck der Dispositionsbefugnis des Kl bzw Antragstellers ist, eindeutig ausscheidet (BGH NJW-RR 1991, 767). Ansonsten wird eine Antragsberechtigung der beteiligten Gerichte vAw in Rspr und Lit für die Verfahren nach § 36 I Nr 5 und Nr 6 befürwortet (Nr 6 ZPO: BGH Beschl v 16.5.84 – IVb ARZ 20/84 –, NJW 1985, 2537; Köln Beschl v 24.2.16 – 8 AR 9/16, Rz 6 – juris; vgl St/J/Roth § 37 Rz 2; München MDR 13, 1120). Jedenfalls für die Fälle des § 36 I Nr 1 und des § 36 I Nr 2 dürften die hierzu angestellten Erwägungen auch zutreffen und ein amtswegiges Antragsrecht ebenfalls zu bejahen sein. In formeller Hinsicht ist es – sofern der Rechtsstreit/die Rechtsstreite noch nicht anhängig ist/sind – zwar nicht erforderlich, wohl aber üblich und zweckmäßig, neben der Antragsschrift einen Klageentwurf beizufügen. Dies erleichtert es, ein formell ordnungsgemäßes Gesuch zu stellen, welches voraussetzt, dass der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist, was erforderlich ist, damit das bestimmende Gericht für das Verfahren eine eindeutige und bindende Zuständigkeitsbestimmung aussprechen kann. Dies erfordert zwar nicht zwingend, dass der beabsichtigte Antrag ausformuliert ist, sofern die zu verklagenden Streitgenossen, der Streitstoff und das prozessual verfolgte Begehren individualisiert sind (Ddorf OLGR 05, 552, 553). Gleichwohl entspricht es anwaltlicher Sorgfalt, dass die Bestimmtheit des Streitgegenstandes durch einen ausformulierten Antrag nebst substantiierter Darlegung des beabsichtigten Sachvortrages gewährleistet ist, was am Zweckmäßigsten durch Beifügung eines Klageentwurfes erfolgt.

II. Verfahren.

 

Rn 2

Grundsätzlich ist es im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren geboten, dem bzw den Antragsgegner(n) vor der Entscheidung zu dem Gesuch rechtliches Gehör (Cuypers MDR 09, 657, 659; BayObLG MDR 75, 407, 408) zu gewähren. Das Absehen hiervon ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Zuständigkeitsbestimmung in einem eilbedürftigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgt oder wenn der Antrag als Arrestantrag mit einem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verbunden wird, so dass § 834 eingreift (BayObLG Rpfleger 04, 365, 366 [BayObLG 22.01.2004 - 1 Z AR 4/04]). Da das bestimmende Gericht das Bestimmungsgesuch gem § 37 I im Beschlusswege zu bescheiden hat, ist es ihm gem § 128 IV anheimgestellt, im schriftlichen Verfahren oder auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

III. Entscheidung durch Beschluss.

 

Rn 3

Sowohl die eine Bestimmung aussprechende als auch die das Gesuch zurückweisende Entscheidung ergehen durch Beschl (§ 37 I). Dieser Beschl ist trotz seiner Unanfechtbarkeit mit Rücksicht auf das Rechtsstaatsprinzip, das stets eine Begründung belastender Hoheitsakte gebietet, zu begründen (vgl BVerfG NJW 09, 907 [BVerfG 12.11.2008 - 1 BvR 2788/08]).

B. Unanfechtbarkeit des das zuständigen Gerichts bestimmenden Beschlusses (§ 37 II).

 

Rn 4

Aus dem Wortlaut des § 37 II, der nur zuständigkeitsbestimmende Beschlüsse für unanfechtbar erklärt, ergibt sich im Umkehrschluss zwanglos, dass zurückweisende Beschlüsse grds anfechtbar sind, soweit die ZPO hierfür an anderer Stelle einen Rechtsbehelf vorsieht (Stuttg NJW-RR 03, 1706, 1707). Dies ist bei zurückweisenden Beschlüssen des Landgerichts, gegen die gem § 567 I Nr 2 die Beschwerde statthaft ist, der Fall (Stuttg NJW-RR 03, 1706, 1707; aA Vossler NJW 06, 117, 122). Bei zurückweisenden Beschlüssen des Oberlandesgerichts wird von Teilen der Rspr die Auffassung vertreten, bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulassung der Rechtsbeschwerde sei danach zu unterscheiden, ob die Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichts originär aus § 36 I folgte oder o...

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