Leitsatz (amtlich)

Für die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Rückerstattungsstreits gilt die fünfjährige Ausschlussfrist nach Rechtskraft des Ersturteils entsprechend. Eine Hemmung der Ausschlussfrist entsprechend § 203 Abs. 2 BGB a. F., § 206 BGB n. F. kommt nicht in Betracht (insoweit Bestätigung von BGH BGHZ 19, 20).

 

Normenkette

REAO Berlin Art. 61 Abs. 2; ZPO § 586 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 01.11.2002; Aktenzeichen 5 W 139/02)

LG Berlin

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des KG v. 1.11.2002 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer beantragten mit Schriftsatz v. 8.10.1999 die erneute Bescheidung ihres Antrags auf rückerstattungsrechtlichen Schadensersatz für Banknoten im Betrag von 841.955 ffs. Die Gelder wurden am 2.12.1942 bei der rassisch verfolgten E. J. geb. M. in ihrer Pariser Wohnung von der französischen Polizei im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen eines Devisenvergehens beschlagnahmt. Die Beschwerdeführer sind die Rechtsnachfolger der Berechtigten. Ihr Erstantrag aus dem Jahre 1958 wurde - soweit für das Wiederaufnahmeverfahren von Interesse - durch die Wiedergutmachungskammer des LG Berlin am 29.7.1971 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Zur Begründung führte das KG in seinem Beschluss v. 18.11.1974 aus, dass der Verbringungsnachweis von den Antragstellern individuell, d. h. konkret für die beanspruchten Banknoten, aus verständlichen Gründen nicht geführt worden sei; er sei aber für die französischen Banknoten auch nicht allgemein (prima facie) als erbracht anzusehen. Nach einem für das Devisenschutzkommando Frankreich geltenden Erlass des Oberkommandos des Heeres (OKH) v. 7.6.1940 über die Behandlung von erbeuteten und beschlagnahmten Geldmitteln, Wertpapieren und Wertgegenständen aus den besetzten Gebieten hätten beschlagnahmte gesetzliche Zahlungsmittel in der Währung des Aufenthaltortes von den Zahlstellen sofort als Einzahlung und bei den Verwahrungen im Geldabrechnungsnachweis gebucht und im Übrigen als Zahlungsmittel verwendet werden müssen. Demzufolge sei davon auszugehen, dass in Frankreich beschlagnahmte französische Banknoten in aller Regel nicht in das in § 5 BRüG bezeichnete Gebiet verbracht, sondern grundsätzlich in Frankreich als Zahlungsmittel verwendet worden seien. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden.

Zur Begründung ihres Antrages auf Wiederaufgreifen des Verfahrens haben die Beschwerdeführer unter Vorlage verschiedener Schriftstücke aus dem Nationalarchiv in Paris ausgeführt, die vom KG dem OKH-Erlass v. 7.6.1940 entnommene und seinem Beschluss v. 18.11.1974 zu Grunde gelegte Handhabung, dass in Frankreich eingezogene französische Währungsbeträge im Lande selbst verbraucht worden seien, habe sich auf Grund der neuen Beweismittel als nicht zutreffend erwiesen. Vielmehr könne den erst jetzt aufgefundenen Unterlagen entnommen werden, dass auch Beträge in französischer Währung durch die Reichskreditkasse Paris an die Deutsche Reichsbank überstellt worden seien.

Die Antragsteller sind der Ansicht, im Hinblick auf diese neuen Urkunden, welche die Beweissituation nach ihrer Auffassung grundlegend veränderten, müsse in Anlehnung an die zum Bundesentschädigungsgesetz entwickelten Abhilfe- und Zweitverfahrensgrundsätze erneut über ihren Rückerstattungsantrag entschieden werden.

Die Wiedergutmachungsämter von Berlin haben mit Beschluss v. 20.7.2000 den Antrag als unstatthaft zurückgewiesen. Den dagegen gerichteten Einspruch der Beschwerdeführer hat das LG Berlin zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

II.

Das KG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 BerlREAO könne die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des LG auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften beruhe. Ein solcher Gesetzesverstoß liege nicht vor.

Die Rechtskraft des landgerichtlichen Beschlusses v. 29.7.1971 stehe zunächst einer erneuten Befassung und Entscheidung über denselben rückerstattungsrechtlichen Anspruch entgegen. Nach den hier allein anwendbaren Vorschriften der §§ 578 ff. ZPO über die Wiederaufnahme des Verfahrens sei der Restitutionsantrag unstatthaft, weil die fünfjährige Klagefrist ab Rechtskraft des Ersturteils (§ 586 Abs. 2 S. 2 ZPO) verstrichen sei.

Eine Aufhebung des rechtskräftigen Urteils i. V. m. dem Ausspruch einer Verpflichtung zur erneuten sachlichen Bescheidung, jedenfalls aber einer Ermessensentscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Grundsätzen des BVerfG v. 17.12.1969 (BVerfG BVerfGE 27, 297 ff.), der Rechtsprechung des BGH zum so genannten Abhilfe- oder Zweitverfahren sowie den Zweitverfahrensrichtlinien zum Bundesentschädigungsgesetz komme nicht in Betracht; denn eine solche Handhabung werde den unterschiedlichen Verfahrensarten nicht gerecht.

Im Verfahren des Bundesentschädigungsgesetzes ergebe sich aus der allgemeinen Befugnis einer Verwaltungsbehörde, Verwaltungsakte auch nach Unanfechtbarkeit zu Gunsten des Betroffenen zu ändern, dessen Recht auf fehlerfreie Ausübung eines der Behörde insoweit zustehenden Ermessens. Die Ermessensausübung müsse auf Rechtsfehler dann gemäß Art. 19 Abs. 4 GG notwendig gerichtlich überprüfbar sein. Dagegen habe die Wiedergutmachungsbehörde nach dem westzonalen Besatzungsrecht Berlins nur eine begrenzte Entscheidungszuständigkeit. In echten Streitfällen habe das Wiedergutmachungsamt zwar den Sachverhalt aufzuklären; eine Entscheidungsbefugnis auf Grund der ermittelten Tatsachen komme ihm jedoch nicht zu, sondern es sei gezwungen, die Sache ohne eigene Entscheidung an die Wiedergutmachungskammer des LG zu verweisen (Art. 57 Abs. 1 BerlREAO). Hier habe es nicht anders gelegen, da der Antragsgegner mit Schriftsatz v. 19.5.2000 dem (erneut geltend gemachten) Anspruch widersprochen habe.

III.

Die Beschwerdeführer verkennen nicht, dass im Streitfall die Klagefrist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO abgelaufen ist. Sie sind jedoch der Meinung, dass aus rechtsstaatlichen Gründen in allen Verfahrensarten der Wiedergutmachung von NS-Unrecht großzügige Möglichkeiten eines Wiederaufgreifens abgeschlossener Verfahren anerkannt werden müssten. Geeignetes Vorbild seien die Zweitverfahrensrichtlinien zum Bundesentschädigungsgesetz in der Bekanntmachung RzW 1973, 50 unter Abschnitt II. Nr. 1. Buchst. d), nach denen im Falle einer günstigeren erheblichen Änderung der Beweislage, insbesondere wenn Restitutionsgründe i. S. d. § 580 Nr. 6, 7 ZPO vorliegen, ein Zweitverfahren stattfinden könne. Denn die Überprüfungsfrist der Zweitverfahrensrichtlinien zum Bundesentschädigungsgesetz (siehe unter Abschnitt III. Nr. 2. S. 4) beginne erst mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Gründe. Auf die Dauer der formellen Rechtskraft nach der Erstentscheidung komme es im Gegensatz zu § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht an. Im Vergleich dazu dürften Verfolgte in Rückerstattungsverfahren nicht schlechtergestellt sein, wenn etwa - wie hier - neue Beweismittel aus ausländischen Staatsarchiven erst nach Ablauf von Geheimhaltungszeiten verfügbar würden. Denn das widerspreche dem Wiedergutmachungszweck und sei mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. Das Wiederaufgreifen abgeschlossener Verfahren zur Wiedergutmachung von Eigentums- und Vermögensschäden in den Formen des Rückerstattungsrechts einerseits und der §§ 51 ff BEG andererseits müsse zudem aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 GG) möglichst ähnlich gestaltet sein.

IV.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. § 1 des Gesetzes zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den BGH (Art. 9 Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz v. 17.12.1990, BGBl. I S. 2847, 2862; fortan: Überleitungsgesetz - ÜberlG) i. V. m. § 11 Nr. 1 Buchst. d) BRüG, Art. 62 Abs. 2 BerlREAO statthaft und nach den §§ 2 ff. ÜberlG auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Auch nach Neugestaltung der Rechtsmittel durch das Zivilprozessreformgesetz v. 27.7.2001 (BGBl. I, 1887) finden auf das Verfahren über die Revision und die weitere Beschwerde in Rückerstattungsverfahren nach § 2 ÜberlG mit den im Gesetz bezeichneten Einschränkungen die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches der Zivilprozessordnung in der vor dem 1.1.2002 geltenden Fassung weiterhin entsprechende Anwendung. Die Überleitung der Zuständigkeiten der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den BGH sollte den Rechtsschutz der NS-Verfolgten in anhängigen Verfahren im Wesentlichen so erhalten, wie er nach Besatzungsrecht zuvor bestand. Dieser Gedanke kommt sowohl in § 3 Abs. 1 ÜberlG zum Ausdruck, nach dem die weitere Beschwerde und die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes stattfinden, als auch insbesondere in § 4 Abs. 4 ÜberlG, nach dem die Annahme der weiteren Beschwerde und der Revision nicht nach § 554b ZPO a. F. abgelehnt werden konnten.

Diese Vorschriften hat das Zivilprozessreformgesetz nicht geändert, obwohl § 4 Abs. 4 ÜberlG nach Beseitigung der Annahmerevision teilweise obsolet wäre, falls § 2 ÜberlG als dynamische Verweisung aufgefasst werden müsste. Schon das spricht gegen eine solche Auslegung.

Die Erwägung, die Beschwerdeentscheidung sei nach § 2 ÜberlG jetzt nur noch mit der Rechtsbeschwerde (§ 26 Nr. 1 EGZPO, §§ 574 ff. ZPO) angreifbar, wäre aber vor allem deswegen unbegründet, weil sie das Rechtsschutzziel des Überleitungsgesetzes missachtet. Revision und Rechtsbeschwerde der Zivilprozessordnung sind nunmehr als reine Grundsatzrechtsmittel ausgestaltet, während nach § 554b ZPO a. F. in der Auslegung des BVerfG (BVerfG, Beschl. v. 11.6.1980 - 1 PbvU 1/79, BVerfGE 54, 277 [293] = MDR 1981, 202) die Annahme der Revision, die Aussicht auf Erfolg hatte, auch dann nicht abgelehnt werden durfte, wenn ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukam. Rückerstattungsverfahren, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, sind angesichts der wenigen Restfälle dieses auslaufenden Rechts kaum noch denkbar. Dies war auch schon bei In-Kraft-Treten des Überleitungsgesetzes der Fall. Heute wie damals würde die vom Gesetz angeordnete Zuständigkeit des BGH in Rückerstattungsverfahren leer laufen, wenn sie auf die Klärung von Grundsatzrechtsfragen beschränkt sein sollte. Sie dient aber, wie zuvor die Überprüfung gerichtlicher Beschwerdeentscheidungen durch die Obersten Rückerstattungsgerichte, einer Letztkontrolle der richtigen Rechtsanwendung, insbesondere auch der Verfahrensaufsicht, im Einzelfall, nachdem hier bereits die Erstbeschwerde gemäß Art. 62 Abs. 2 S. 4 BerlREAO nur darauf gestützt werden konnte, dass die Entscheidung der Wiedergutmachungskammer auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften beruhte.

2. Die von den Vorinstanzen angeführten Gründe gegen eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Rückerstattungsverfahrens der Antragsteller sind aus Rechtsgründen unbedenklich.

a) Wie bereits das LG zutreffend ausgeführt hat, befindet eine klagabweisende Rückerstattungsentscheidung, welche den Bestand des streitigen Anspruchs verneint, hierüber mit formeller und materieller Rechtskraft zwischen den Parteien. Die Rechtskraft eines solchen Spruches kann, von möglichen Ausnahmen abgesehen, nicht durch ein Zweitverfahren vor dem Wiedergutmachungsamt überwunden werden. Denn der Behörde fehlt nach Art. 57 BerlREAO die Entscheidungszuständigkeit, wenn der Rückerstattungsanspruch, der dem Wiederaufnahmeantrag zu Grunde liegt, wie hier weiterhin streitig ist. In einem solchen Fall kommt nur eine Wiederaufnahme des gerichtlichen Rückerstattungsverfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 578 ff. ZPO in Betracht (BGH, Beschl. v. 13.1.2000 - IX ZB 3/99, LM ÜberlG Nr. 1 Bl. 4 unter b) m. w. N.; ORG Herford RzW 1970, 154 Nr. 3 m. w. N.).

b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer gehört zu den hiernach anwendbaren Vorschriften bei der Wiederaufnahme von Rückerstattungsverfahren auch die fünfjährige Ausschlussfrist nach Rechtskraft des Ersturteils gem. § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO (ORG für Berlin Bd. 30, 33, 36).

Diese Vorschrift ist mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar (vgl. BVerfG BVerfGE 27, 297 [310]). Im Interesse des Rechtsfriedens muss die unterlegene Partei die Ausschlusswirkung des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO hinnehmen. Der Schutz des Rechtsfriedens ist in besonderem Maße gegenüber dem Wiederaufnahmegrund des nachträglichen Auffindens von Beweisurkunden geboten, der die Rechtskraft ohnehin empfindlich einschränkt und daher rechtspolitisch nicht ganz befriedigt (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 580 Rz. 27).

Die besondere Güterabwägung im Wiedergutmachungsrecht (BVerfG BVerfGE 27, 297 [306]) bewirkt insoweit keine Erleichterung etwaiger Rechtskraftdurchbrechungen. Denn auch den Verfolgten gegenüber rechtfertigt es das rechtsstaatliche Prinzip der Rechtssicherheit, sie in Rückerstattungsverfahren aus der Beachtung von Fristen und Förmlichkeiten nicht zu entlassen (BGH, Beschl. v. 21.5.1992 - IX ZB 87/91, MDR 1992, 913 = NJW-RR 1992, 1334 [1336] m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 24.3.1983 - 2 BvR 225/83, zur Versäumung der Antragsfrist nach den Zweitverfahrensrichtlinien zum Bundesentschädigungsgesetz).

Eine Hemmung der Ausschlussfrist entsprechend § 203 Abs. 2 BGB a. F. - solange die Antragsteller an der Benutzung archivalischer Quellen durch hoheitliche Verschlussregelungen gehindert waren - kommt gleichfalls nicht in Betracht. Denn § 203 Abs. 2 BGB a. F. kann von vornherein nicht auf die Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO angewendet werden (BGH BGHZ 19, 20 [22]).

3. Da der Wiederaufnahmeantrag wegen Verstreichens der Ausschlussfrist unzulässig ist, haben sich das LG und das KG folgerichtig mit den Umständen der Fristversäumnis und den Voraussetzungen des § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO nicht weiter befasst. Der Senat hält es für angezeigt, den tragenden Entscheidungsgründen noch folgende Bemerkungen hinzuzufügen:

Eine Wiederaufnahme wegen nachträglicher Urkundenauffindung gem. § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO setzt voraus, dass die Verwendung der Urkunden im Rechtsstreit eine für die Wiederaufnahmekläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht dargetan.

Die Feststellungen, die der rechtskräftigen Abweisung des Antrags auf rückerstattungsrechtlichen Wertersatz für beschlagnahmte französische Banknoten der Erblasserin zu Grunde liegen, finden sich in dem Beschluss des KG v. 18.11.1974.

Die jetzt vorgelegten Archivalien betreffen Goldablieferungen der Reichskreditkasse Paris an die Deutsche Reichsbank, Edelmetallkasse, in Berlin, Transporte von französischen Banknoten von der Deutschen Reichsbank, Hauptkasse, Berlin nach Paris und Nachweise über Wertasservate bei der Reichskreditkasse Paris v. 15.9.1943. Soweit hier der bevorstehende Transport nach Berlin vermerkt ist, handelt es sich gleichfalls um Gold, um eine Platine, ferner um ausländische Noten und Münzen. In keinem Fall sind Versendungen von beschlagnahmten französischen Banknoten an die Deutsche Reichsbank in Berlin oder ihre Dienststellen belegt. Die Transporte von französischen Banknoten in umgekehrter Richtung lassen keine Rückschlüsse auf die Herkunft dieser Notenbestände zu. Sie können der Deutschen Reichsbank jedenfalls auch in der Abwicklung des normalen Waren- und Kapitalverkehrs zugeflossen sein.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1127088

BGHR 2004, 911

EBE/BGH 2004, 4

VIZ 2004, 272

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