Gesetzestext
(1) Für Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27. Oktober 2011 erlassen wurden, ist § 522 Absatz 3 in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Auf Urteile, bei denen die Frist des § 586 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 abgelaufen ist, ist § 586 Absatz 4 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
Rn 1
Diese Norm wurde mit Wirkung vom 27.10.11 und durch Gesetz vom 21.10.11 (BGBl I S 2082) eingefügt.
Rn 2
In Abs 1 wird auf § 522 Abs 3 der Zivilprozessordnung verwiesen. Abs 1 stellt klar, dass Zurückweisungsbeschl, die vor dem 27.11.11 erlassen wurden, nicht anfechtbar sind. Insoweit bleibt es bei der vor dem 27.10.11 geltenden Rechtslage.
Rn 3
Gem § 586 Abs 2 ZPO sind Klagen nach Ablauf von 5 Jahren (von dem Tag der Rechtskraft des Urt an gerechnet) unstatthaft. Abs 2 stellt klar, dass dies auch für Restitutionsklagen nach § 580 Nr 8 ZPO gilt, wenn die Frist des § 586 Abs 2 ZPO am 27.10.11 bereits abgelaufen war.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen