Gesetzestext

 

(1) Für Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27. Oktober 2011 erlassen wurden, ist § 522 Absatz 3 in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Urteile, bei denen die Frist des § 586 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 abgelaufen ist, ist § 586 Absatz 4 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

 

Rn 1

Diese Norm wurde mit Wirkung vom 27.10.11 und durch Gesetz vom 21.10.11 (BGBl I S 2082) eingefügt.

 

Rn 2

In Abs 1 wird auf § 522 Abs 3 der Zivilprozessordnung verwiesen. Abs 1 stellt klar, dass Zurückweisungsbeschl, die vor dem 27.11.11 erlassen wurden, nicht anfechtbar sind. Insoweit bleibt es bei der vor dem 27.10.11 geltenden Rechtslage.

 

Rn 3

Gem § 586 Abs 2 ZPO sind Klagen nach Ablauf von 5 Jahren (von dem Tag der Rechtskraft des Urt an gerechnet) unstatthaft. Abs 2 stellt klar, dass dies auch für Restitutionsklagen nach § 580 Nr 8 ZPO gilt, wenn die Frist des § 586 Abs 2 ZPO am 27.10.11 bereits abgelaufen war.

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