Rn 6

Einschränkungen der Amtsimmunität auch der Konsularbeamten und der Konsulatsbediensteten im Zivilprozess ergeben sich aus Art 43 II WÜK. Das gilt einerseits für Vertragsklagen, wenn der Betreffende beim Vertragsschluss dem Vertragspartner ggü nicht zu erkennen gegeben hatte, dass er im Auftrag seines Entsendestaates handelte, und andererseits für Klagen Dritter wegen im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugs verursachten Unfallschäden, jew einschl ggf erforderlicher Vollstreckungsverfahren. Für Familienmitglieder bedarf es solcher Einschränkungen nicht (Rn 2). Auch die konsularische Immunität ist als Verfahrensvoraussetzung durch das Gericht vAw zu prüfen. Bestehen Zweifel, ist darüber mündlich zu verhandeln (ThoPu/Hüßtege § 19 GVG Rz 1); dann ist die Klageschrift zuzustellen und zu laden (LG Hamburg NJW 86, 3034 [LG Hamburg 10.04.1986 - 2 O 189/85]).

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