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Das Abk begünstigt zunächst die berufsmäßigen Mitglieder der Vertretungen, primär wenn sie weder die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzen noch dort dauerhaft ansässig sind (Art 1 Ig, 22, 40–57 WÜK), aber auch wenn sie diese Voraussetzung nicht erfüllen, also etwa Deutsche sind (Art 71 WÜK). Die konsularische Immunität erstreckt sich nach dem Abk aber auch – wenngleich naturgem mangels eigener Wahrnehmung konsularischer Aufgaben sehr eingeschränkt – auf Familienangehörige (Art 57, 58 WÜK), auf Konsularbeamte und andere Mitglieder konsularischer Vertretungen auf dienstlich motivierter Durchreise samt der in ihrer Begleitung reisenden Familienangehörigen (Art 54 I, II WÜK) und auf Wahlkonsularbeamte (Art 1 II, 58–68 WÜK). Letztere unterliegen zwar grds der deutschen Gerichtsbarkeit, jedoch sind auch die Verfahren gegen sie in einer möglichst Aufgaben schonenden Weise zu führen (Art 63 WÜK).

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