Rn 1

§ 26 normiert einen besonderen Gerichtsstand, der dem Kl die Wahl eröffnet (§ 35), den Bekl auch außerhalb seines allg Gerichtsstandes zu verklagen. Dabei bezweckt die Vorschrift, für bestimmte persönliche Klagen mit zwingendem Bezug zum Grundstückseigentum die Möglichkeit der Befassung eines ortsnahen Gerichts mit dem Rechtsstreit zu eröffnen (Rostock OLGR 98, 169; Frankf 10.7.13 – 11 AR 51/13 – juris). Überdies soll durch § 26 die Rechtsverfolgung prozessual effektuiert werden (Frankf NZM 14, 448).

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