Rn 10

In bestimmten Verfahrenskonstellationen geht die finanzgerichtliche Rspr davon aus, dass das Prozesshindernis der ›anderweitigen‹ Rechtshängigkeit nach § 17 I 2 GVG nicht durch Abweisung, sondern durch Verbindung beider Sachen auszuräumen ist (BFH DStRE 07, 130 [BFH 26.05.2006 - IV B 151/04] für zwei bei demselben Senat eines FG anhängig gemachte Klagen gegen denselben Steuerbescheid unter Hinweis auf die Rspr des BGH zur mehrfachen Einlegung einer Berufung, BGH NJW-RR 05, 780 [BGH 15.02.2005 - XI ZR 171/04]).

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