Rn 3

Vollstreckungsfähig sind Leistungsurteile. Urteile, die auf eine unmögliche Leistung lauten, können nicht vollstreckt werden (BGH NJW-RR 92, 450). Klageabweisende Urteile sind nicht vollstreckungsfähig, soweit es um die Entscheidung in der Hauptsache geht. Vollstreckt werden kann bei ihnen aber aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss, der auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung ergeht. Diese muss, wenn sie nicht bereits mit Verkündung rechtskräftig wird, zu diesem Zwecke für vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§§ 708 Nr 11, 709, 711). Man spricht von Vollstreckbarkeit im weiteren Sinn (St/J/Münzberg Vor § 704 Rz 51f). Feststellungs- und Gestaltungsurteile sind wegen ihres Inhalts grds nicht vollstreckungsfähig (ThoPu/Seiler § 704 Rz 1). Eine Ausnahme gilt für die Klagen nach §§ 767, 771. Sie sind trotz ihrer gestaltenden Wirkung vollstreckungsfähig, weil sie der praktischen Umsetzung insoweit bedürfen, als zur Einstellung der Zwangsvollstreckung und zur Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme nach §§ 775, 776 eine gerichtlichen Entscheidung notwendig ist (MüKoZPO/Götz § 704 Rz 7).

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