Rn 12

Entspr Sperrwirkungen ergeben sich auch für Auslandsklagen aus Art. 27 Brüssel Ia-VO, der ebenfalls auf die Vermeidung von Doppelprozessen zielt. Werden wegen desselben Anspruchs bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so sieht Art 27 I EuGVO zunächst eine Aussetzung des späteren Verfahrens bis zur Klärung der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts vor. Hierdurch soll die Abweisung beider Rechtsbehelfe verhindert werden. Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, hat sich das später angerufene Gericht für unzuständig zu erklären (Art 27 II EuGVO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge