Rn 6

Die Vorschrift des Abs 1 Nr 1 ist unverändert geblieben und umfasst das Kapitalmarktdeliktsrecht (zum Begriff Hellgardt 2 ff), dh insbesondere Ansprüche aus Prospekthaftung sowie wegen unterlassener oder fehlerhafter ad-hoc-Informationen (vgl die Definition der öffentlichen Kapitalmarktinformationen in Abs 2). Auf die behauptete Anspruchsgrundlage kommt es dabei nicht an (Stuttg 29.10.19 – 1 U 205/18). Der Anwendungsbereich ist nicht auf Klagen gegen Emittenten von Wertpapieren beschränkt, sondern umfasst auch Ansprüche gegen andere Beteiligte, zB emissionsbegleitende Banken oder einzelne Organmitglieder des Emittenten, soweit das materielle Recht derartige Ansprüche vorsieht (FA-HandelsR/Tewes Kap 28 Rz 9; wohl aA KG ZIP 09, 1527).

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