Rn 9

Bei Anrufung eines nach Obigem unzuständigen Gerichts besteht die Möglichkeit der Verweisung auf Antrag nach § 281. Zur Fristwahrung s § 586 Rn 6. Hat ein unzuständiges Gericht entschieden, bindet dies nachfolgende Instanzen (LSG Baden-Württemberg v 12.1.17 – L 6 VS 578/16).

 

Rn 10

Der originäre, § 348, und der obligatorische, § 348a, Einzelrichter sind erkennendes Gericht und damit auch für die Wiederaufnahmeklage zuständig. Haben die Parteien sich im Prozess mit einer Entscheidungskompetenz des Einzelrichters einverstanden erklärt, §§ 349 III oder 527 IV, bedeutet das aber nicht, dass dieses Einverständnis auch im Wiederaufnahmeprozess automatisch fortbesteht (Zö/Greger § 584 Rz 1 31. Aufl). Liegt es nicht vor, hat die Kammer über die Wiederaufnahmeklage zu entscheiden.

Auf Klagen aus § 826 BGB (vor §§ 578 ff Rn 4) ist § 584 nicht anwendbar.

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