Rn 4

Das Berufungsgericht entscheidet, wenn das angefochtene Urt von dem Berufungsgericht erlassen wurde. Wird die Berufung aber als unzulässig verworfen, wird die erstinstanzliche Entscheidung gerade nicht ersetzt, so dass über die Wiederaufnahmeklage gegen das Sachurteil dem allgemeinen Grundsatz (Rn 1) entsprechend vom erstinstanzlichen Gericht zu entscheiden ist (vgl BSG v 24.3.88 – 5/5b RJ 92/86 – nv; Bay LSG v 18.3.15 – L 11 AS 91/15 WA – nv). Richtet sich allerdings die Wiederaufnahmeklage gegen die verwerfende Entscheidung selbst, ist das Berufungsgericht zuständig (ThoPu/Seiler § 584 Rz 2). Wenn beide Entscheidungen, also das Sachurteil erster Instanz und die verwerfende Entscheidung 2. Instanz, angegriffen werden, können zwei parallele Wiederaufnahmeklagen eingereicht werden (R/S/G § 162 Rz 5). Hat das erstinstanzliche Gericht nur über einen von mehreren Klagegründen entschieden, das Berufungsgericht aber über die Klage insgesamt, ist für die Wiederaufnahmeklage dennoch das Berufungsgericht insgesamt zuständig, wenn mit der Wiederaufnahmeklage ein beide Urteile betreffender Restitutionsgrund geltend gemacht wird (BGH NJW 59, 1918).

 

Rn 5

Das Berufungsgericht entscheidet außerdem über die Wiederaufnahme gegen Urteile, die in der Revisionsinstanz erlassen wurden, wenn die Restitutionsgründe des § 580 Nr 1–3, 6, 7 geltend gemacht werden. Seinen Grund findet diese Einbeziehung von Revisionsurteilen in die Zuständigkeit des Berufungsgerichts darin, dass diese Restitutionsgründe sich auf tatsächliche Feststellungen (s Rn 1) beziehen. Aus dieser teleologischen Erwägung ist das Berufungsgericht entgegen dem Wortlaut auch zuständig, falls ein Restitutionsgrund nach § 584 Nr 4 oder 5 geltend gemacht wird, soweit mit einer solchen Wiederaufnahmeklage tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts angegriffen werden (BGHZ 61, 95). Werden mehrere unterschiedliche Restitutionsgründe geltend gemacht, von denen sich nur einige auf tatsächliche Feststellungen beziehen, ist insgesamt das Berufungsgericht zuständig (Musielak/Voit/Musielak § 584 Rz 7).

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