Rn 1

Durch die Regelung soll erreicht werden, dass immer dasjenige Gericht über die Wiederaufnahmeklage entscheidet, gegen dessen Urt sie sich richtet. Bei Entscheidung nur einer Instanz ist dies immer das erstinstanzliche Gericht. Hat das frühere Verfahren mehrere Instanzen umfasst, wird durch § 584 bei richtiger Auslegung und Anwendung erreicht, dass über die Wiederaufnahmeklage immer diejenige Instanz entscheidet, die das erstinstanzliche Sachurteil ersetzt hat, und dabei eigene tatsächliche Feststellungen getroffen hat. Zur gleichzeitigen Verhandlung von Wiederaufnahmeklagen in mehreren Instanzen soll es nicht kommen.

 

Rn 2

Es handelt sich um eine ausschließliche (§§ 38, 39, 40 II 1 Nr 2, S 2) Zuständigkeitsregelung im Hinblick auf die örtliche und die sachliche Zuständigkeit. Für die Rechtswegzuständigkeit führt § 584 darüber hinaus dazu, dass trotz einer den Rechtsweg betreffenden gesetzlichen Zuständigkeitsänderung zwischen früherem Verfahren und Wiederaufnahmeklage der ursprüngliche Rechtsweg auch für die Wiederaufnahme einzuschlagen ist (BVerwG v 21.6.06 – 5 B 54/06 – nv). Das gilt entsprechend auch für sonstige Zuständigkeitsänderungen, so dass es immer auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils geltende Regelung ankommt. Obwohl die Norm den Begriff Urt verwendet, regelt sie die Zuständigkeit auch bei sonstigen mit der Wiederaufnahmeklage angreifbaren Entscheidungen (dazu § 578 Rn 4).

In Abstammungssachen gilt § 185 III FamFG.

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