Rn 8

Es gelten die allg Grundsätze (vgl § 12 Rn 19). § 29c kann danach wie alle Gerichtsstandsregelungen der ZPO kraft seiner Doppelfunktionalität die internationale Zuständigkeit begründen, soweit keine einschlägigen bilateralen Verträge oder internationale Abkommen bestehen (Zö/Schultzky Rz 3; Musielak/Voit/Heinrich Rz 15; St/J/Roth Rz 15). Für Klagen, die bis zum 10.1.15 erhoben wurden, sind noch die Regelungen der EuGVO zu beachten, so dass für die Anwendung des § 29c im Zusammenhang mit EU-Drittstaaten Raum bleibt (vgl BGHZ 203, 140). Für Klageerhebungen nach dem 10.1.15 bleibt angesichts des umfassenden Geltungsbereichs der Brüssel Ia-VO für die Anwendung des § 29c kein Raum mehr (vgl Vossler NJW 15, 171 [BGH 22.10.2014 - XII ZB 257/14]; Mankowski BB 14, 3090).

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