Rn 3

Widerspruchsberechtigt ist jeder Gläubiger, dessen Recht durch die Zuteilung ganz oder tw verdrängt wird. Voraussetzung ist weiterhin, dass nach den vorgelegten Unterlagen dem widersprechenden Gläubiger ein Pfandrecht tatsächlich zusteht (Zö/Seibel Rz 3). Dritte sind nicht widerspruchsberechtigt, sie sind darauf verwiesen, ggf ihre Rechte mit den Klagen nach § 771 oder § 805 geltend zu machen. Der Schuldner ist nicht widerspruchsberechtigt, er kann lediglich gem §§ 767, 769 vorgehen. Sein Widerspruch ist unstatthaft und muss wegen der klaren gesetzlichen Regelung auch nicht formell zurückgewiesen werden (Zö/Seibel Rz 4, Wieczorek/Schütze/Storz Rz 13).

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