Rn 1

§ 20 normiert einen besonderen Beklagtengerichtsstand, der dem Kl die Wahl eröffnet (§ 35), den Bekl auch außerhalb seines allg Gerichtsstandes zu verklagen. Entsprechend dem allg Zweck der besonderen Gerichtsstände, dem Kl in Fällen gesetzlich vermuteter praktischer Bedürfnisse die Rechtsverfolgung zu erleichtern, soll § 20 Klagen zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche an Orten ermöglichen, an denen der Bekl auf Grund seines längerfristigen Aufenthaltes in tatsächlicher Hinsicht häufiger als andernorts die Gelegenheit hat, auf den Rechtskreis Anderer einzuwirken und Rechtsverhältnisse vermögensrechtlicher Art zu begründen.

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