Rn 7

Hier sind alle Ansprüche aus einem Wechsel angesprochen. Streitig ist, ob auch der wechselrechtliche Bereicherungsanspruch gem Art 89 WG erfasst ist (dafür: Kissel/Mayer Rz 7; aA MüKoZPO/Pabst Rz 9). Die Verankerung im WechselG spricht für eine Zuständigkeit. Auf die Kaufmannseigenschaft kommt es hier ebenso wenig an wie darauf, dass die Ansprüche im Wechselprozess geltend zu machen sind (RGZ 78, 317). Weiter genannt sind in Nr 2 Urkunden iSd § 363 HGB, also Anweisungen, Lagerscheine etc. Für Klagen aufgrund des Scheckgesetzes (Abs 1 Nr 3) gilt entsprechendes wie zu Nr 2 ausgeführt.

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