Rn 1

Liegt eine WEG-Streitigkeit iSv § 43 II Nr 1 bis Nr 3 vor, bestimmt das WEG keine Besonderheiten. Anzuwenden sind ZPO und GVG. Etwas anderes gilt für die Beschl-Klagen iSv §§ 43 II Nr 4, 44 I. Für diese sind neben ZPO und GVG §§ 44 II–IV zu beachten. § 45 ist nur auf Anfechtungsklagen anwendbar.

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