Rn 16

Die Anerkennung ist ferner zu versagen, wenn das Ursprungsgericht die ausschließlichen Zuständigkeiten des Art 24 missachtet hat. Dieser erfasst allerdings nur Zuständigkeiten von Gerichten der Mitgliedstaaten, so dass eine Versagung der Anerkennung nicht mit der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte eines Drittstaats begründet werden kann (HK-ZPO/Dörner Rz 31; MüKoZPO/Gottwald Art 35 Rz 15; ThoPu/Hüßtege Rz 30). Umgekehrt wird aber vertreten, dass es der Anerkennung einer Entscheidung aus einem Drittstaat entgegenstehe, soweit aus Sicht eines mitgliedstaatlichen Gerichts Art 24 einschlägig gewesen wäre (Kropholler/v Hein Art 35 Rz 12; dazu auch Rauscher/Leible Rz 78). Zur Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen des Ursprungsgerichts vgl Rn 18. Dass die Frage des Sitzes der Gesellschaft iRd Art 24 Nr 2 der Beantwortung durch das IPR des Forumsstaates zugewiesen ist, kann dazu führen, dass sowohl Ursprungsgericht als auch das Gericht im ersuchten Staat zu dem Ergebnis kommen, dass der entsprechende Sitz in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat liege. Hat das Ursprungsgericht aus seiner Perspektive fehlerfrei seine Zuständigkeit angenommen, so darf die Anerkennung richtigerweise nicht versagt werden; für mehrere Klagen bleibt es danach bei der Regel zeitlicher Priorität nach Art 29 ff (Kropholler/v Hein Art 35 Rz 13; aA Jenard-Bericht ABlEG 79 C-59, S 57).

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