Rn 14

Der Beklagte muss idR Unternehmer sein, ggf dessen Insolvenzverwalter (München NZI 20, 912). Der Gesetzgeber hat es jedoch versäumt, neben dem prozessualen Verbraucherbegriff auch einen prozessualen Unternehmerbegriff zu schaffen (Bening VuR 19, 455). Auch diesbezüglich ist auf das in § 14 BGB enthaltene Erfordernis eines Rechtsgeschäfts zu verzichten, dh, die Musterfeststellungsklage kann auch dann greifen, wenn mit den Geschädigten kein rechtsgeschäftlicher Kontakt beabsichtigt war (BeckOKZPO/Lutz Rz 13; Röthemeyer Rz 3; Zweifel bei Schneider BB 18, 1986, 1989). Auf die Absicht einer Gewinnerzielung kommt es bei § 14 BGB nicht an (BGH NJW 06, 2250, 2251 [BGH 29.03.2006 - VIII ZR 173/05]), so dass auch gemeinnützige Vereine, Stiftungen oder öffentlich-rechtlich verfasste Betriebe als Beklagte in Betracht kommen, sofern sie am Marktförmigen Güter- und Leistungsaustausch teilnehmen (aA Schneider BB 18, 1986, 1989; Weinland Rz 23, jew aufgrund fehlerhafter Einordnung öffentlicher oder gemeinnütziger Betriebe als ›Nichtunternehmer‹). Klagen gegen öffentlich-rechtlich verfasste Sparkassen sind daher möglich (vgl Dresd VuR 20, 306). Ansprüche aus Staatshaftung gem § 839 BGB iVm Art 34 GG können jedoch nicht Gegenstand einer Musterfeststellungsklage sein, da diese hoheitliches Handeln voraussetzt, bei dem der Staat nicht als Unternehmer eingeordnet werden kann.

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