Rn 1

Mit § 25 eröffnet der Gesetzgeber aus Gründen der Prozessökonomie einen (Wahl-)Annexgerichtsstand kraft Sachzusammenhangs: Besteht für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs eine örtliche Zuständigkeit aus § 24, so folgt hieraus zugleich auch für die in § 25 angeführten persönlichen Klagen eine örtliche Zuständigkeit, sofern sie im Wege der Anspruchshäufung gegen denselben Bekl erhoben werden. § 25 stellt demnach nach allgM eine gesetzliche Ausnahme zu dem allg Grundsatz dar, wonach bei Klagehäufung die örtliche Zuständigkeit für jeden einzelnen Anspruch gesondert zu prüfen ist.

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