Rn 9

Ermöglicht die statutarische Schiedsklausel einfache Feststellungsklagen zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft nach § 256, gelten insoweit keine Besonderheiten, auch dann, wenn es sich im konkreten Fall um einen Streit zwischen mehr als zwei Beteiligten, etwa über die Auslegung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags, handelt. Die Rechtskraft der Entscheidung erstreckt sich nur auf die hieran beteiligten Parteien. Das gilt selbst dann, wenn eine einheitliche Entscheidung gegenüber den an dem Streit unbeteiligten Personen notwendig oder wünschenswert wäre (BGH NJW 15, 3234, Rz 15f). Bei derartigen Klagen, die eine Nähe zu Beschlussmängelstreitigkeiten aufweisen, ist eine erga omnes Wirkung nicht möglich (BGH NJW 15, 3234 [BGH 16.04.2015 - I ZB 3/14], Rz 20). Am Verfahren nicht beteiligte BGB-Gesellschafter sind jedoch schuldrechtlich verpflichtet, sich an die gegen die Gesellschaft ergangene Entscheidung zu halten (BGH 23.9.21 – I ZB 13/21 = NJW-RR 22, 261 Rz 19 – Schiedsfähigkeit IV).

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