Rn 36

Wird zukünftige Leistung verlangt, ist auch dann von einem teilweisen Unterliegen auszugehen, wenn dieses einen streitwertmäßig nicht erfassten Zeitraum betrifft. Beim Unterliegen kommt es nicht darauf an, inwieweit die unterlegene Forderung sich beim Streitwert auswirkt (Rn 4).

 

Beispiel:

Der Kl verlangt zukünftige Mietzahlungen für die Dauer von 5 Jahren. Das Gericht spricht ihm die Mieten nur für 4 Jahre zu.

Der Streitwert beläuft sich nach § 48 I 1 GKG iVm § 9 ZPO lediglich auf den Wert der nächsten 3,5 Jahre (BGH AGS 04, 249 = JurBüro 04, 378). Für diesen Zeitraum wird die Miete zwar zugesprochen, dennoch unterliegt der Kl mit 1/5, da sein Antrag zurückgewiesen wird, soweit er auch die Mieten für das fünfte Jahr eingeklagt hat.

 

Beispiel:

Geklagt wird auf Zustimmung zur Mieterhöhung; der Beklagte erhebt eine Widerklage auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten. Beide Klagen werden abgewiesen.

Der Gebührenstreitwert für die Mieterhöhungsklage beläuft sich zwar nur auf den Jahreswert der Erhöhung (§ 41 V GKG). Die wirtschaftliche Bedeutung der Mieterhöhung geht aber über ein Jahr hinaus. Das AG München (AGS 16, 542 [AG München 06.09.2016 - 452 C 30045/14]) bewertet ihn analog der Rechtsmittelbeschwer (§ 9) mit dem dreieinhalbfachen Erhöhungsbetrag und kommt damit zur Anwendung des § 92 II Nr. 1)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge