Rn 4

Aus Klägerperspektive bietet das neue KapMuG mit der Anmeldung von Ansprüchen (§ 10 II–IV KapMuG) die Möglichkeit der Senkung des Kostenrisikos, indem ein Teil der Ansprüche eingeklagt und der Rest nur angemeldet wird. Allerdings ist das Zeitfenster für die Anmeldung (s § 10 Rn 4) recht eng und kann nicht immer rechtzeitig geöffnet werden, um die Verjährung zu verhindern. Außerdem muss bei Trennung von Anmeldung und Klageerhebung die Klägergruppe sich ggf intern organisieren, um eine für alle akzeptable Verteilung des Kostenrisikos zu erreichen. Der Aufbau einer Drohkulisse von ggf unbegründeten Anspruchsanmeldungen (so die Befürchtungen bei v. Bernuth/Kremer NZG 12, 890, 891; Schneider/Heppner BB 12, 2703, 2712) ist jedenfalls nicht kostenfrei zu haben, vgl § 10 Rn 7. Strebt der Klägeranwalt im eigenen Interesse einen zügigen Vergleich (§ 17 ff KapMuG) an, so muss das Gericht im Rahmen der Genehmigung des Vergleichs darauf achten, dass die Mandanteninteressen gewahrt bleiben. Ein umstrittener Vergleich kann außerdem zur Spaltung der Klägergruppe und zahlreichen Austritten (§ 19 II KapMuG) führen.

 

Rn 5

Aus Beklagtenperspektive ist eine strikte Verteidigung ohne Vergleichsbereitschaft weiterhin eine valide Option. Verzögerungen im ersten Verfahrensstadium können für den Beklagten positiv sein, wenn damit das Anmelde-Zeitfenster des § 10 II KapMuG über den Zeitpunkt des Verjährungseintritts hinausgeschoben wird. Nutzt die Klägerseite das Instrument der Anmeldung, so kann dies das Netto-Kostenrisiko für den Beklagten erhöhen, weil er dann im Falle des Obsiegens eine geringere Kostenerstattung erhält (nämlich nur auf die eingeklagten Beträge bezogen) und bei Unterliegen mit weiteren Klagen durch die Anmelder rechnen muss. Will der Beklagte dagegen im Rahmen einer kooperativen Strategie durch einen Vergleich abschließenden Rechtsfrieden (finality) erreichen, so ist dies angesichts der Dreiteilung der Klägergruppe nicht ganz einfach (s dazu § 17 KapMuG Rn 7).

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