Rn 4

Die Anspruchsanmeldung kann gem Abs 2 S 1 frühestens ab der Bekanntmachung nach Abs 1 vorgenommen werden, vorher nicht. Ein Anspruchsteller kann also nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass ihm bei Klageerhebung anderer Anspruchsteller mit Musterverfahrensantrag in unverjährter Zeit noch die Möglichkeit der Anspruchsanmeldung verbleibt, sondern muss ggf Klage erheben, falls vor der Bekanntmachung nach Abs 1 Verjährung eintreten sollte. Das so entstehende Zeitfenster für die Anspruchsanmeldung mag im Einzelfall recht eng werden (Schneider/Heppner BB 12, 2703, 2705), was die Wirksamkeit der vom Gesetzgeber eingeführten ›Anspruchsanmeldung‹ beeinträchtigen kann. Der späteste Zeitpunkt für die Anmeldung ergibt sich aus der in Abs 2 S 1 genannten Sechsmonatsfrist.

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