Rn 6

Da der Nacherbe vor Verfügungen des Vorerben über Nachlassgegenstände geschützt werden soll, findet eine Rechtskrafterstreckung des gegen den Vorerben ergangenen Urteils gegen den Nacherben grds nicht statt, es sei denn, der Vorerbe durfte nach §§ 2112 ff, 2136 über den Gegenstand verfügen oder der Nacherbe hat der Prozessführung des Vorerben zugestimmt. Das gilt auch für Gestaltungsklagen und Klagen auf Abgabe einer Willenserklärung (MüKoZPO/Gottwald § 326 Rz 7). Bei Eintritt des Nacherbfalls vor Rechtskraft der Entscheidung gilt nicht § 326 II, sondern das unter Rn 5 Ausgeführte entsprechend.

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