Gesetzestext

 

(1) 1Die qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 Absatz 1 eingetragen sind, sind verpflichtet, bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres dem Bundesamt für Justiz für das vorangegangene Kalenderjahr zu berichten über

1. die Anzahl der von ihnen ausgesprochenen Abmahnungen, gestellten Anträge auf einstweilige Verfügungen und erhobene Klagen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche unter Angabe der diesen Durchsetzungsmaßnahmen zugrunde liegenden Zuwiderhandlungen,
2. die Anzahl der auf Grund von Abmahnungen vereinbarten strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungen unter Angabe der Höhe der darin vereinbarten Vertragsstrafe,
3.

die Höhe der entstandenen Ansprüche auf

a) Aufwendungsersatz für Abmahnungen,
b) Erstattung der Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung und
c) verwirkte Vertragsstrafen sowie
4. die Anzahl ihrer Mitglieder zum 31. Dezember und deren Bezeichnung.

2Satz 1 Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf qualifizierte Einrichtungen, für die die Vermutung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt.

(2) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Einrichtungen und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten nach Absatz 1 durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.

(3) Gerichte haben dem Bundesamt für Justiz Entscheidungen mitzuteilen, in denen festgestellt wird, dass eine qualifizierte Einrichtung, die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, einen Anspruch missbräuchlich geltend gemacht hat.

 

Rn 1

Die hier angeordneten Berichtspflichten sollen der Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen nach § 4a dienen. Es ist allerdings unklar, wie und warum die Angaben gem Abs 1 Nr 1–3 dazu geeignet sein sollten. Eine hohe Zahl erfolgreicher Abmahnungen hat nicht notwendig etwas mit der in § 4 Abs 2 Nr 3 angesprochenen Gewinnerzielungsabsicht zu tun. Letztere könnte, wenn überhaupt, nur durch Vorlage von Jahresabschlüssen über einen längeren Zeitraum beurteilt werden, die aber hier gerade nicht verlangt wird.

 

Rn 2

Die Berichtspflicht des Abs 1 gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift auch für Verbraucherzentralen (aA Grüneberg/Grüneberg Rz 1); diese sind gem Abs 1 S 2 nur von Angaben zu den Mitgliedern befreit. Im Hinblick auf Verbraucherzentralen handelt es sich um sinnlose Bürokratie, da diese nicht der Überprüfung gem § 4a unterliegen und daher die Berichte bestenfalls von statistischem Interesse sind.

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