Gesetzestext
(1) 1Die qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 Absatz 1 eingetragen sind, sind verpflichtet, bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres dem Bundesamt für Justiz für das vorangegangene Kalenderjahr zu berichten über
1. | die Anzahl der von ihnen ausgesprochenen Abmahnungen, gestellten Anträge auf einstweilige Verfügungen und erhobene Klagen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche unter Angabe der diesen Durchsetzungsmaßnahmen zugrunde liegenden Zuwiderhandlungen, | ||||||
2. | die Anzahl der auf Grund von Abmahnungen vereinbarten strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungen unter Angabe der Höhe der darin vereinbarten Vertragsstrafe, | ||||||
3. | die Höhe der entstandenen Ansprüche auf
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4. | die Anzahl ihrer Mitglieder zum 31. Dezember und deren Bezeichnung. |
2Satz 1 Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf qualifizierte Einrichtungen, für die die Vermutung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt.
(2) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Einrichtungen und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten nach Absatz 1 durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.
(3) Gerichte haben dem Bundesamt für Justiz Entscheidungen mitzuteilen, in denen festgestellt wird, dass eine qualifizierte Einrichtung, die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, einen Anspruch missbräuchlich geltend gemacht hat.
Rn 1
Die hier angeordneten Berichtspflichten sollen der Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen nach § 4a dienen. Es ist allerdings unklar, wie und warum die Angaben gem Abs 1 Nr 1–3 dazu geeignet sein sollten. Eine hohe Zahl erfolgreicher Abmahnungen hat nicht notwendig etwas mit der in § 4 Abs 2 Nr 3 angesprochenen Gewinnerzielungsabsicht zu tun. Letztere könnte, wenn überhaupt, nur durch Vorlage von Jahresabschlüssen über einen längeren Zeitraum beurteilt werden, die aber hier gerade nicht verlangt wird.
Rn 2
Die Berichtspflicht des Abs 1 gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift auch für Verbraucherzentralen (aA Grüneberg/Grüneberg Rz 1); diese sind gem Abs 1 S 2 nur von Angaben zu den Mitgliedern befreit. Im Hinblick auf Verbraucherzentralen handelt es sich um sinnlose Bürokratie, da diese nicht der Überprüfung gem § 4a unterliegen und daher die Berichte bestenfalls von statistischem Interesse sind.
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