Gesetzestext

 

(1) Das Bundesamt für Justiz überprüft von Amts wegen, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt,

1. nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Ersteintragung und danach jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der letzten Überprüfung oder
2. unabhängig von den Fristen nach Nummer 1, wenn begründete Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen bestehen.

(2) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel daran, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt, kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zum Abschluss der Überprüfung aussetzen.

(3) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Einrichtungen und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.

A. Zweck.

 

Rn 1

Der Gesetzgeber ordnet daher hier eine regelmäßige Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen vAw an. Die Überprüfung gilt jedoch nicht für Verbraucherzentralen und andere unter § 4 II 2 fallende Verbände (Grüneberg/Grüneberg Rz 1), weil bei diesen die konkreten Voraussetzungen des § 4 II 1 unwiderleglich vermutet werden.

B. Aussetzung zur Überprüfung.

 

Rn 2

Von der Aussetzungsmöglichkeit gem Abs 2 ist nur im Ausnahmefall Gebrauch zu machen, um die effektive Rechtsdurchsetzung nicht zu gefährden; an die ›begründeten Zweifel‹ sind daher strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW-RR 10, 1560, 1561 [BGH 04.02.2010 - I ZR 66/09]). Gegen einen Aussetzungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde gem § 252 ZPO statthaft. Da sich die Vorschrift nur auf die Liste des Bundesamts für Justiz bezieht, ist eine Aussetzung unmöglich, wenn der Kläger nur im Verzeichnis der EU-Kommission gem RL 2009/22/EG eingetragen ist (Grüneberg/Grüneberg Rz 1).

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