Rn 2

Nach § 9b I 1 ist der Verw vGw in Bezug auf jeden Vertrag und jede Erklärung als Organ der GdW (§ 9a Rn 12) grds der gesetzliche Vertreter der GdW. Eine Beschränkung des Umfanges seiner Vertretungsmacht wäre Dritten ggü gem § 9b I 3 unwirksam. Für die Wirksamkeit kommt es nach hM nicht darauf an, ob der Verw handeln darf, ob also ein Beschl vorliegt oder § 27 I, II dem Verw eine Geschäftsführung erlaubt (BGH V ZR 180/21 Rz 13; ZMR 22, 140 Rz 3). Dies soll jedenfalls für das Hausgeldinkasso und die Ausübungsbefugnis der GdW bezogen auf Klagen gem § 1004 I BGB wegen einer Beeinträchtigung des gemE gelten (BGH V ZR 180/21 Rz 14). Fehlt es an der wirksamen Willensbildung, soll dies allerdings Regressansprüche begründen können (BGH ZMR 22, 140 Rz 3). Dem ist im Kern im Außen-, nicht aber im Innenverhältnis, also bei einem Handeln ggü einem WEigtümer zu folgen. Ist für den WEigtümer nämlich ohne Weiteres erkennbar, dass der Verw nicht handeln darf, liegt ein Missbrauch der Vertretungsmacht vor, die diese entfallen lässt (s.a. BGH V ZR 180/21 Rz 14: bedarf noch abschließender Klärung). Überschreitet der Verw offensichtlich das rechtliche Dürfen, sollten aber auch Dritte nicht geschützt sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge