Rn 6

Hinsichtlich der Immunität der Diplomaten von der Zivilgerichtsbarkeit (§§ 173 VwGO, 18 GVG) sieht Art 31 I 2 WÜD drei Ausn vor. Das Nichtbestehen der deutschen Gerichtsbarkeit – auch in Ansehung von Vollstreckungsmaßnahmen (Art 31 III WÜD) – umfasst danach in gegenständlicher Hinsicht ausnahmsweise erstens nicht dingliche Klagen, die sich auf privates unbewegliches Vermögen im Empfangsstaat beziehen, wenn nicht der Besitz im Auftrag des Entsendestaats für Zwecke der Mission ausgeübt wird. Die Immunität gilt zweitens nicht für bestimmte Nachlassklagen und zum dritten nicht für die Ausübung statusunabhängiger freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit des Diplomaten im Empfangsstaat (dazu Art 42 WÜB). Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten dieselben Grundsätze (Art 31 I 2 WÜD). In dem Zusammenhang finden sich auch materiell-rechtliche Ausschlussregeln für die von den §§ 18 bis 20 GVG erfassten Personen, insb im insoweit grds nicht anwendbaren Aufenthaltsrecht (§ 1 II Nr 2 AufenthG). Die sich insb für den Zivilprozess aus der Immunität ergebende Beschränkung des Justizgewährungsanspruchs des Rechtsstreitgegners rechtfertigt sich aus dem übergeordneten Anliegen der Sicherstellung eines reibungslosen Funktionierens zwischenstaatlicher Diplomatie. Deswegen ist die Immunität des Diplomaten von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaats nicht von der Schwere der gegen den Diplomaten im Einzelfall erhobenen Vorwürfe abhängig (LAG Bln ArbuR 11, 507, dauerhafte Misshandlung von Hausangestellten; ausdr offengelassen in der das Urt wegen nachträglichen Wegfalls der Immunität aufhebenden Revisionsentscheidung BAG NZA 13, 343 [BAG 22.08.2012 - 5 AZR 949/11]).

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