Rn 7

Vor Gerichten eines anderen EU-Mitgliedstaates hängt der Schutz vor exzessiven Schadensersatzsummen vom op des betreffenden Landes ab (vgl Erw 32 S 2). Auf die zunächst geplante gemeinschaftsrechtliche spezielle Vorbehaltsklausel zur Abwehr von Punitive Damages ist letztlich verzichtet worden. Dementsprechend ist in überkompensatorischem Schadensersatz nicht in jedem Falle ein Verstoß gegen den op zu sehen (vgl zB Fuchs FS von Hoffmann [11], 776, 789 f). Eine sichere Abwehr drittstaatlicher Punitive Damages ebenso wie englischer Exemplary Damages im ausl Erkenntnisverfahren gelingt nur bei öffentlich-rechtlicher Qualifizierung, die sie von vornherein dem Deliktsstatut entzieht (für diese Koblenz IPRax 06, 25 [OLG Koblenz 27.06.2005 - 12 VA 2/04]; Mörsdorf-Schulte ZVglRWiss 05, 221–253 mwN; dies Funktion und Dogmatik US-amerikanischer Punitive Damages, 1999; Merkt, Abwehr der Zustellung von ›punitive damages‹-Klagen, 1995, 112 ff; aA BGH NJW 1992, 3102 [BGH 04.06.1992 - IX ZR 149/91]; Ddorf NJW-RR 09, 500 [OLG Düsseldorf 22.09.2008 - I-3 VA 6/08]), oder bei Annahme einer wesenseigenen Unzuständigkeit mitgliedstaatlicher Gerichte, soweit nach dem anwendbaren Deliktsrecht die Verhängung von Punitive Damages dem Richter verwehrt und wie in den US-Bundesstaaten nur einer Jury gestattet ist (vgl Mörsdorf-Schulte ZVglRWiss 05, 247 aE). Erw 32 schließt eine öffentlich-rechtliche Qualifikation von Punitive Damages ebenso wenig aus wie schon Art 40 III EGBGB (aA Staud/Hausmann Rz 26; MüKo/Junker Rz 14): Hier zeigt sich allenfalls, dass der Gesetzgeber eine zivilrechtliche Qualifikation für möglich hält und für diesen Fall Vorsorge trifft; ausschließlich der Abwehr dienende Vorbehaltsklauseln oder Erw treffen hinsichtlich der Qualifikation eines ausl Rechtsinstituts keine eigene Regelung.

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