Rn 1

Zum 1.1.21 ist in Umsetzung der RL (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.19 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren (ABl L 172 v 26.6.19, 18) das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG – in Kraft getreten (Art 1 des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes – SanInsFoG vom 22.12.20, BGBl I S 3256), mit dem ein Rechtsrahmen für insolvenzabwendende Sanierungen geschaffen wurde, der es Unternehmen ermöglicht, sich auf der Grundlage eines Restrukturierungsplans zu sanieren. Mit dem StaRUG werden die Vorgaben der RL bundesgesetzlich geregelt. Die RL erfordert die Einführung von verfahrensrechtlichen Hilfsangeboten für sanierungswillige Unternehmensträger (BRDrs 619/20, 91 ff, 96). § 19b ist durch Art 3 des SanInsFoG in die ZPO mWz 1.1.21 eingefügt worden. Die Vorschrift begründet die ausschließliche örtliche Zuständigkeit für Klagen in Restrukturierungssachen an dem Ort, an dem das Restrukturierungsgericht (AG, §§ 36 ff StaRUG), bei dem eine Restrukturierungssache rechtshängig war, seinen Sitz hat. Die Einfügung steht im Zusammenhang mit der Ergänzung des § 71 Abs 2 GVG in der ab dem 1.1.21 geltenden Fassung durch Nr 6, wonach die LG ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes sachlich ausschließlich zuständig für Ansprüche aus dem StaRUG sind. § 40 II 1 Nr 2 schließt eine Gerichtsstandsvereinbarung, § 40 II 2 die Begründung der Zuständigkeit durch rügeloses Verhandeln aus.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge