Fachbeiträge & Kommentare zu Klage

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Adressat

Rn 11 Adressat der Bindungswirkung sind alle Gerichte, die über den Kündigungsschutzprozess entscheiden, also das Arbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht und im Falle einer Verfassungsbeschwerde auch das Bundesverfassungsgericht. Sie alle haben die Bindungswirkung von Amts wegen zu beachten, aber nicht von Amts wegen zu ermitteln, weil im Urteilsve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.3.1 Aussetzung in erster Instanz

Rn 42 Sowohl gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, durch die die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses angeordnet wird, als auch gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, durch die der Aussetzungsantrag abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt (§ 126 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495, 252 ZPO).[52] Statt...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6.4 Zeitpunkt des Wegfalls

Rn 26 Die Bindungswirkung entfällt in dem Zeitpunkt, in dem die wesentliche Änderung der Sachlage eintritt. Hiernach kann der Wegfall der Bindungswirkung auch zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem der Kündigungsschutzprozess bereits in einer Rechtsmittelinstanz schwebt. Ist er noch im Berufungsverfahren anhängig, hat das Landesarbeitsgericht den Wegfall der Bindungswirkung al...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Voraussetzungen der Aussetzung

Rn 29 Das mit dem Kündigungsschutzprozess befasste Gericht hat, anders als bei § 148 ZPO, hinsichtlich der Frage, ob es den Rechtsstreit aussetzt, kein Ermessen (vgl. den Wortlaut des § 127 Abs. 2 InsO: "ist auszusetzen").[42] Der Kündigungsschutzprozess muss zwingend ausgesetzt werden, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind: 3.1.1 Kündigungsschutzprozess Rn 30 D...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6.1.1 Änderung der Sachlage

Rn 17 Eine Änderung der Sachlage liegt immer dann vor, wenn neue Tatsachen entstanden sind.[21] Eine Gesetzesänderung oder die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt für sich genommen nicht. Dass neue Beweismittel zur Verfügung stehen, ist ebenfalls nicht ausreichend.[22] Die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Bindungswirkung trägt im Kündigungs...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Entscheidung über Aussetzung

Rn 39 Das Gericht, bei dem der Antrag gestellt wird, entscheidet unverzüglich über die Aussetzung. Eine rasche Entscheidung verlangt der Normzweck des § 127 Abs. 2 (oben Rn. 1). Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 126 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495, 248 Abs. 2 ZPO). Vor der Entscheidung ist dem Arbeit...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.3.2 Aussetzung in Berufungsinstanz

Rn 43 Hat erstmals das Landesarbeitsgericht über einen Aussetzungsantrag zu entscheiden, weil der Insolvenzverwalter diesen Antrag erst in der Berufungsinstanz gestellt hat, kann es nach § 78 ArbGG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ebenfalls die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zulassen, wobei sich die Zulassungsvoraussetzungen aus § 78 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 72 A...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Bindungswirkung

Rn 2 § 127 Abs. 1 verzahnt das "Sammelverfahren" des § 126 mit den individuellen Kündigungsschutzprozessen, indem er anordnet, dass die in dem "Sammelverfahren" getroffene Entscheidung für den Kündigungsschutzprozess bindend ist. Ein Verfahren nach § 126 schließt etwaige individuelle Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern nicht aus, sondern stellt lediglich sicher, dass da...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Wiederaufnahme des Verfahrens

Rn 45 Die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses endet automatisch in dem Augenblick, in dem das nach § 126 eingeleitete Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird. Denn wenn ein Verfahren bis zur Erledigung eines anderen Verfahrens ausgesetzt worden ist, endet die Aussetzung mit der Erledigung dieses anderen Verfahrens; einer Aufnahmeerklärung seitens der Parteien oder ei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Voraussetzungen

Rn 4 Die Bindungswirkung tritt nur ein, wenn im Verfahren nach § 126 eine Sachentscheidung getroffen wurde. Sie besteht folglich nicht, wenn im Verfahren nach § 126 der Antrag als unzulässig abgewiesen wurde.[2] Im Einzelnen hat die Bindungswirkung drei Voraussetzungen: 2.2.1 Kündigungsschutzprozess Rn 5 Dem Rechtsstreit, in dem die Bindungswirkung eintreten soll, muss nach § ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5.1 Betriebsbedingtheit und Sozialauswahl

Rn 12 Die Bindungswirkung umfasst denknotwendig nur die Aspekte, über die im Verfahren nach § 126 entschieden wurde und entschieden werden durfte.[16] Sie erstreckt sich also in jedem Fall auf die Frage, ob die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, und auf die Frage, ob die Sozialauswahl fehlerfrei vorgenommen wurde[17] (§ 126 Rn. 25 ff.).mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Wirkung zugunsten und zu Lasten beider Parteien

Rn 10 Die Bindungswirkung gilt für und gegen den Insolvenzverwalter und die Arbeitnehmer, bezüglich derer im Verfahren nach § 126 eine Sachentscheidung getroffen wurde (vgl. Rn. 8).[11] Dies folgt aus dem Wortlaut des § 127 Abs. 1 Satz 1, der bestimmt, dass die nach § 126 ergangene Entscheidung für die Parteien des Kündigungsschutzprozesses bindend ist. Parteien des Kündigun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.3 Mehr als zwei Kündigungsschutzprozesse

Rn 34 Neben dem Kündigungsschutzprozess, der ausgesetzt werden soll, muss es noch mindestens einen zweiten anhängigen Kündigungsrechtsstreit geben. Die Kündigung, die Gegenstand des auszusetzenden Verfahrens ist, darf also nicht die einzige streitige Kündigung sein. Ist sie die einzige streitige Kündigung, kann der Zweck des § 126, in einem "Sammelverfahren" gebündelt über d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4.1 Grundsatz

Rn 46 Besondere Gerichts- oder Anwaltskosten entstehen durch die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses nicht. Der Anwalt, der für den Insolvenzverwalter nur den Aussetzungsantrag stellt, also nicht zugleich auch die Klageabweisung beantragt, verdient nur die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 RVG-VV. Gebühren, die der Anwalt bereits vor der Aussetzung verdient hat, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.2 Rechtskraft des Beschlusses

Rn 6 Die Bindungswirkung tritt nach dem Wortlaut des § 127 Abs. 1 Satz 1 erst ein, sobald der nach § 126 ergangene Beschluss rechtskräftig ist. Gemeint ist hiermit die formelle Rechtskraft, also der Umstand, dass die Entscheidung von keinem Beteiligten mehr angefochten werden kann.[4] Ob der Beschluss nach § 126 in Rechtskraft erwachsen ist, ist für jeden von diesem Beschlus...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses

Rn 27 § 127 Abs. 2 verhindert, dass im Kündigungsschutzverfahren ein Urteil ergeht, bevor das Verfahren nach § 126 abgeschlossen ist. Allerdings verdrängt § 127 Abs. 2 nicht § 148 ZPO, sodass eine Aussetzung des Kündigungsrechtsstreits nach § 148 ZPO erfolgen kann, sollten die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 127 Abs. 2 nicht erfüllt sein.[39] Rn 28 Ist eine Aussetz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5.3 Sonstige Unwirksamkeitsgründe

Rn 15 Ist im Verfahren nach § 126 über sonstige Unwirksamkeitsgründe der Kündigung – etwa über die Länge der Kündigungsfrist, die Frage des Zugangs der Kündigung oder das Vorliegen von Sonderkündigungsschutz – entschieden worden, erstreckt sich die Bindungswirkung des § 127 Abs. 1 Satz 1 hierauf nicht. Denn zu einer Entscheidung über solche Aspekte waren die Gerichte im Verf...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.1.2 Kündigung nicht offensichtlich unwirksam

Rn 32 Aus den in Rn. 31 genannten Gründen darf die Kündigung auch nicht offensichtlich unwirksam sein. Offensichtlich unwirksam ist sie etwa, wenn der klagende Arbeitnehmer schwerbehindert ist und die Kündigung ohne die nach § 168 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes erfolgt ist. In diesem Fall steht von vornherein fest, dass die Kündigungsschutzklage Erfolg...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6.1.2 Wesentlichkeit der Änderung

Rn 18 Wesentlich ist die Änderung, wenn die neu eingetretene Tatsache so gewichtig ist, dass sie im Verfahren nach § 126 eine andere Entscheidung hätte herbeiführen können, wäre sie dort berücksichtigt worden. Zwar wird für die Wesentlichkeit gemeinhin verlangt, dass im Verfahren nach § 126 nicht nur die Entscheidung bezüglich einiger Arbeitnehmer, sondern die Entscheidung i...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Normzweck

Rn 1 Die Vorschrift ergänzt § 126. Ohne die durch § 127 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Bindungswirkung für den Kündigungsschutzprozess und ohne die in § 127 Abs. 2 angeordnete Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses wäre das Verfahren nach § 126 sinnlos. Denn der Zweck des § 126, über die soziale Rechtfertigung einer Vielzahl von Kündigungen in einem einheitlichen "Sammelverfahr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.2 Rechtsfolgen

Rn 41 Die Wirkungen der Aussetzung treten in dem Zeitpunkt ein, in dem der Aussetzungsbeschluss verkündet oder dem Kläger (Insolvenzverwalter) und dem Beklagten (Arbeitnehmer) zugestellt oder formlos bekannt gegeben wird.[49] Die Aussetzung hat zur Folge, dass das Gericht den Kündigungsschutzprozess nicht weiter betreiben darf. Einen Verhandlungstermin, auch eine Güteverhand...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.3.3 Keine Berufung auf Verfahrensfehler

Rn 44 Nicht möglich ist es, die Entscheidung, durch die die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses (ausdrücklich oder konkludent) abgelehnt wird, nicht anzufechten und dann gegen die die Instanz beendende Entscheidung (Urteil) ein Rechtsmittel mit der Begründung einzulegen, das Vordergericht habe verfahrensfehlerhaft von einer Aussetzung abgesehen. Denn Vorentscheidungen, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.2 Anhängigkeit des Verfahrens nach § 126

Rn 33 In dem Zeitpunkt, in dem über die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses entschieden wird, muss das Verfahren nach § 126 bereits eingeleitet sein und darf noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sein. Dass es eingeleitet sein muss, bedeutet, dass der Antrag des Insolvenzverwalters nach § 126 bei einem Arbeitsgericht eingegangen sein muss. Die Zustellung an die übrigen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Bedeutung

Rn 3 Bindungswirkung bedeutet, dass die Gerichte im Kündigungsschutzprozess ihrer Entscheidung über die (Un-)Wirksamkeit der Kündigung den im Verfahren nach § 126 ergangenen Beschluss zugrunde legen müssen. Im Kündigungsschutzprozess darf (vorbehaltlich § 127 Abs. 1 Satz 2, hierzu unten Rn. 16 ff.) keine Entscheidung ergehen, die der im Verfahren nach § 126 ergangenen Entsch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4.2 Rechtsmittelverfahren

Rn 47 Wird gegen den Aussetzungsbeschluss sofortige Beschwerde oder Rechtsbeschwerde eingelegt, enthält die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts keine Kostenentscheidung. Denn die Kosten des Rechtsmittelverfahrens über die Aussetzung sind Teil der Kosten des Rechtsstreits, sodass auch für sie die in der Hauptsache ergehende Kostenentscheidung maßgeblich ist.[57] Die Kosten ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6.1.3 Beispiele

Rn 19 In Anlehnung an die Rechtsprechung zu den beinahe wortgleich formulierten § 125 Abs. 1 Satz 2 und § 1 Abs. 5 S. 3 KSchG liegt eine wesentliche Änderung vor, wenn der Insolvenzverwalter einen Beschluss zur Betriebsstilllegung, auf den im Verfahren nach § 126 die Betriebsbedingtheit der Kündigung gestützt wurde, widerruft, weil er doch noch einen Betriebserwerber gefunde...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5.2 Kündigungsbefugnis und Betriebs(teil-)übergang

Rn 13 Nur sofern im Verfahren nach § 126 auch über die Kündigungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters oder die Unwirksamkeit der Kündigung wegen eines Betriebs(teil-)übergangs nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB entschieden worden ist (§ 126 Rn. 30 f.), erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf diese Aspekte.[18] Ob im Verfahren nach § 126 über diese beiden Fragen mitent...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6.2 Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung

Rn 22 Die wesentliche Änderung der Sachlage muss nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingetreten sein. Mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung ist der Anhörungstermin im Verfahren nach § 126 gemeint, in dem letztmalig Tatsachen vorgetragen werden konnten. Hat es im Verfahren nach § 126 nur eine Instanz gegeben, weil das Arbeitsgericht die Rechtsbeschwerde nicht zu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.4 Aussetzungsantrag des Insolvenzverwalters

Rn 35 Der Insolvenzverwalter, also der Beklagte des Kündigungsschutzprozesses, muss nach dem Wortlaut des § 127 Abs. 2 die Aussetzung beantragen. Er ist der Einzige, der einen solchen Antrag stellen kann. Der Arbeitnehmer als Kläger des Kündigungsrechtsstreits hat kein Antragsrecht. Rn 36 Den Aussetzungsantrag kann der Insolvenzverwalter immer stellen, unabhängig davon, in we...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.3 Erfasster Arbeitnehmer

Rn 8 Die Bindungswirkung gilt nur hinsichtlich der Arbeitnehmer, bezüglich derer im Verfahren nach § 126 eine Sachentscheidung getroffen wurde. Der Wortlaut des § 127 Abs. 1 Satz 1, der davon spricht, dass der Arbeitnehmer in dem Antrag nach § 126 Abs. 1 bezeichnet gewesen sein muss, ist ungenau und daher berichtigend auszulegen. Darauf, ob der Arbeitnehmer in dem Antrag, du...mehr

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ZErb 08/2022, Abziehbarkeit... / 1 Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit von Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeiten in Bezug auf den Nachlass der am 27.9.2002 verstorbenen Frau L. A. (im Folgenden auch "Erblasserin"). Frau L. A. war die Stiefmutter der Klägerin. Sie war die zweite Ehefrau des am 1.7.1961 verstorbenen Vaters der Klägerin, Herrn F. A. Die Klägerin ist wie ihre Schwester,...mehr

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AGS 08/2022, Strafvollstrec... / c) Sozialrecht: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels – mit vorheriger anwaltlicher Vertretung

Ähnliche Konstellationen kann es geben, wenn ein Rechtsanwalt im Sozialrecht "unterwegs" ist, dort Beratungshilfe bewilligt worden ist und es nun um die Frage einer weitergehenden Klage geht. Sofern für die Durchführung des sozialrechtlichen Widerspruchsverfahrens bereits Beratungshilfe gewährt worden ist, ist es ebenfalls diskussionswürdig, ob die nachfolgende Prüfung der Er...mehr

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ZErb 08/2022, Abziehbarkeit... / 2 Gründe

Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte mit Bescheid vom 1.4.2019 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.2.2020 die Änderung der Erbschaftsteuerfestsetzung vom 28.10.2015 abgelehnt, § 101 S. 1 FGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Änderung des Steuerbescheids, weil die geltend gemachten Kosten nicht als Nachlassverbindlichkeiten, insbesondere nicht ...mehr

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ZErb 08/2022, Auslegung ein... / 1 Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf teilweise Auskehr einer Leistung aus einer Lebensversicherung in Anspruch, weil die Beklagte diese ohne Rechtsgrund erlangt habe. Die Beklagte ist die Tochter der am 23.11.2019 verstorbenen Versicherungsnehmerin. Die Kläger sind die drei Kinder einer weiteren, am 1.3.2017 vorverstorbenen Tochter der Versicherungsnehmerin. Diese hatte zum 1...mehr

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AGS 08/2022, Abgrenzung zwi... / I. Sachverhalt

Der Beklagte hatte seinen Rechtsanwalt beauftragt, einen schriftlichen Antrag für ihn vorzuformulieren, den der Beklagte dann auf einer Wohnungseigentümerversammlung vorlegen wollte. Der Kläger entwarf den Antrag und übermittelte ihn dem Beklagten per E-Mail. Anschließend rechnete der Kläger hierfür eine Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ab. Der Bekla...mehr

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ZErb 08/2022, Abziehbarkeit... / Leitsatz

1. Der Begriff der "Kosten der Regelung des Nachlasses" ist weit auszulegen, sodass auch die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich der Bewertungskosten und die Kosten umfasst sind, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen. 2. Die Kosten müssen in einem engen ...mehr

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zfs 08/2022, Vorfahrtsregel... / Sachverhalt

[1] I. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Teilabweisung seiner Klage, mit der er die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen hat. [2] Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Fahrzeugs Pkw1 mit dem amtlichen Kennzeichen … Der Beklagte zu 1 war zum Unfallzeitpunkt Halter und Fahrer des Fahrzeugs Pkw2 m...mehr

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zfs 08/2022, Zur Ersatzfähi... / 2 Aus den Gründen:

[5] II. Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. [6] 1. Das Berufungsgericht hat bereits übersehen, dass über die Klage nicht in der Sache entschieden werden kann, weil sie auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrags – was vom erkennenden Senat von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.2021 – VIII ZR 52/20, NJW-RR 2021, 1400 Rn 22; v. ...mehr

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ZErb 08/2022, Zu einer Verz... / 1 Gründe

I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des Urteils des LG Bezug genommen. Der Senat hat folgende ergänzende Feststellungen getroffen: Der Bruder der Parteien, Herr H … P … , ist zwischenzeitlich verstorben. Das LG hat den Beklagten zur Erteilung der begehrten Auskunft und Erstellung eines notariellen Nachlass...mehr

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AGS 08/2022, Anrechnung der... / I. Sachverhalt

Der Rechtsanwalt hatte von der Klägerin am 24.8.2012 den Auftrag erhalten, gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.8.2012 Widerspruch einzulegen. Er legte daraufhin am 29.8.2012 Widerspruch ein. Dieser Widerspruch wurde erst im Jahre 2016 beschieden, sodass der Anwalt daraufhin mit der Anfechtungsklage beauftragt wurde, die er am 4.4.2016 beim VG einreichte. Die Klage hatte ...mehr

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AGS 08/2022, Streitwert nac... / I. Sachverhalt

Der Kläger hatte den Beklagten vor dem LG Frankenthal auf Zahlung eines erstrangigen Teilbetrages i.H.v. 11.741,91 EUR wegen einer Unterdeckung eines Fonds in Anspruch genommen, dem der Beklagte nach seiner Gründung beigetreten war. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht, das OLG Zweibrücken, der Klage stattgegeben. Mit seiner ...mehr

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AGS 08/2022, Vergütung für ... / I. Sachverhalt

Nachdem der Beklagten der Scheidungsantrag ihres Ehemannes zugestellt worden war, beauftragte sie die klagende Anwaltskanzlei mit ihrer Vertretung in diesem Verfahren. Später beauftragte die Beklagte die Klägerin, auch den Kindes- und Trennungsunterhalt, den nachehelichen Unterhalt, den Zugewinnausgleich und die Auseinandersetzung der gemeinsamen Immobilie mit der Gegenseite...mehr

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zfs 08/2022, Zulässigkeit e... / Leitsatz

Der eine Entschädigung für einen Leitungswasserschaden beanspruchende VN kann eine Klage auf Feststellung der Entschädigungspflicht erheben, wenn in den Versicherungsbedingungen die Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens vorgesehen ist, auch wenn sich der VN auf sie noch nicht berufen hat. (Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Urt. v. 13.4.2022 – IV ZR 60/20mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3.2 Grenzen

Rn 16 Eine Grenze der Informationspflicht ist für die Informationsherausgabe auf Nachfrage des Verfahrenskoordinators in § 269f Abs. 2 Satz 2 geregelt. Danach sind die Informationen nur soweit herauszugeben, wie dies für eine zweckentsprechende Ausübung der Tätigkeit des Verfahrenskoordinators notwendig ist. Wann dies der Fall ist, wird im Einzelfall zu bestimmen sein. Dem V...mehr

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zfs 08/2022, Zulässigkeit e... / 2 Aus den Gründen:

[15] Zu Recht hat das BG angenommen, dass die Feststellungsklage zulässig und insbesondere das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Kl. gegeben ist. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert entgegen der Ansicht der Revision nicht am Vorrang der Leistungsklage. [16] 1. Ist dem Kl. eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft si...mehr

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zfs 08/2022, Begutachtung v... / Sachverhalt

[1] I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall. [2] Am 18.5.2015 kam es im B. zu einem Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Fahrer eines Pkw Citroen und der Beklagte Ziff. 1 als Fahrer und Halter eines Pkw Skoda beteiligt waren. Die Beklagte Ziff. 2 ist die für das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 zuständige Haftpfl...mehr

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zfs 08/2022, Zur Ersatzfähi... / Sachverhalt

[1] Der Kläger macht nach einem Verkehrsunfall weitere Ansprüche auf Ersatz seines Sachschadens geltend. [2] Im November 2017 wurde das Fahrzeug des Klägers bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherin des Unfallgegners steht außer Streit. Der Kläger trat seine Ansprüche unter anderem gegen die Beklagte auf Ersatz der Rep...mehr

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zfs 08/2022, Zulässigkeit e... / Sachverhalt

Der Kl. begehrt die Feststellung der Leistungspflicht der Bekl. aus einer Wohngebäude- und einer Hausratversicherung wegen eines Leitungswasserschadens. Zwischen den Parteien bestehen seit 2005 eine Wohngebäudeversicherung auf der Grundlage der VGB 2000 und eine Hausratversicherung auf der Grundlage der VHB 2000. Vor Antritt eines mehrmonatigen Urlaubs im Januar 2018 drehte de...mehr

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AGS 08/2022, Kostenfestsetz... / I. Sachverhalt

Die Rechtsanwältin erhob als Prozessbevollmächtigte für Herrn A vor dem FG Dessau-Roßlau Klage. Herr A verstarb während des Klageverfahrens. Nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hatte, erließ das FG am 4.9.2020 einen Kostenbeschluss, nach dem die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Auf Klägerseite war im Rubrum dieses Beschlusses der Verstor...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / hao) Keine Beitreibung ausstehender Mieten

Rn. 121a Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Die nicht ernsthafte Beitreibung von seit Jahren ausstehenden Mieten spricht gegen Einkünfteerzielungsabsicht (FG Köln 7 K 1166/12, DStRE 2014, 67 rkr: nur Titel durch Klage erhalten, aber keine Zwangsvollstreckung und keine Kündigungen).mehr