Die Rechtsanwältin erhob als Prozessbevollmächtigte für Herrn A vor dem FG Dessau-Roßlau Klage. Herr A verstarb während des Klageverfahrens. Nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hatte, erließ das FG am 4.9.2020 einen Kostenbeschluss, nach dem die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Auf Klägerseite war im Rubrum dieses Beschlusses der Verstorbene Herr A mit seiner letzten Wohnanschrift vermerkt.

Hieraufhin beantragte die Prozessbevollmächtigte gem. § 149 FGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO für den verstorbenen Herrn A die Festsetzung der Kosten gegen die Beklagte. In dem Kostenfestsetzungsantrag gab die Rechtsanwältin an, ihr Mandant sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. I.Ü. nehme sie an, dass die Ehefrau ihres Mandanten und seine beiden Kinder dessen Erben seien. Eine letztwillige Verfügung gebe es nicht, ein Erbschein sei nicht vorhanden.

Die zu dem Kostenfestsetzungsantrag angehörte Beklagte erhob gebührenrechtliche Einwendungen, beanstandete die Höhe des den Anwaltsgebühren zugrunde gelegten Streitwertes und machte ferner geltend, die Prozessbevollmächtigte sei zur Kostenfestsetzung nicht berechtigt.

Die mit dem Kostenfestsetzungsantrag befasste Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gab der Rechtsanwältin – erfolglos – auf, die Rechtsnachfolge nach Herrn A durch Vorlage eines Erbnachweises zu belegen. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dann den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen, weil der dem Erstattungsanspruch zugrunde liegende Kostenbeschluss vom 4.9.2020 nicht auf den oder auf die Rechtsnachfolger des Verstorbenen Herrn A umgeschrieben worden sei.

Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Prozessbevollmächtigten führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückgabe der Sache an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

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