Der Kläger hatte den Beklagten vor dem LG Frankenthal auf Zahlung eines erstrangigen Teilbetrages i.H.v. 11.741,91 EUR wegen einer Unterdeckung eines Fonds in Anspruch genommen, dem der Beklagte nach seiner Gründung beigetreten war. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht, das OLG Zweibrücken, der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Beklagte vor dem BGH die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Im Verlaufe des Revisionsverfahrens hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der BGH hat den Beklagten auf die Folgen des § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO hingewiesen. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen. Beide Parteien haben wechselseitige Kostenanträge gestellt. Der BGH hat durch Beschl. v. 8.3.2022 die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.

Durch weiteren Beschl. v. 14.6.2020 hat der BGH den Streitwert für das Revisionsverfahren festgesetzt.

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