Rn 10

Die Bindungswirkung gilt für und gegen den Insolvenzverwalter und die Arbeitnehmer, bezüglich derer im Verfahren nach § 126 eine Sachentscheidung getroffen wurde (vgl. Rn. 8).[11] Dies folgt aus dem Wortlaut des § 127 Abs. 1 Satz 1, der bestimmt, dass die nach § 126 ergangene Entscheidung für die Parteien des Kündigungsschutzprozesses bindend ist. Parteien des Kündigungsschutzprozesses sind der Arbeitnehmer als Kläger und der Insolvenzverwalter als Beklagter. Dem Wortlaut des § 127 Abs. 1 Satz 1 und auch den Gesetzesmaterialien lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Bindungswirkung nur zulasten des Arbeitnehmers, nicht aber auch zu Lasten des Insolvenzverwalters wirken soll.[12] Nach allgemeinen Grundsätzen gilt die Bindungswirkung auch für die Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers (etwa seine Erben) und die Rechtsnachfolger des Insolvenzverwalters (etwa einen neu bestellten Insolvenzverwalter oder einen Betriebserwerber), weil die Vorschrift des § 325 Abs. 1 ZPO auch im Beschlussverfahren gilt[13] (vgl. für einen Betriebserwerber auch § 128 Abs. 1 Satz 2).

[11] A/G/R/Hergenröder, InsO, 4. Aufl. 2020, § 127 Rn. 9 ff.; HambKomm-InsR/Ahrendt, 9. Aufl. 2022, § 127 InsO Rn. 1 f.; HK-InsO/Linck, 10. Aufl. 2020, § 127 Rn. 4; a.A. Braun/Wolf, InsO, 8. Aufl. 2020, § 127 Rn. 11; Kübler/Prütting/Bork/Schöne, InsO, 82. Lfg. 2019, § 127 Rn. 18.
[12] BT-Drucks. 12/2443, S. 150.
[13] Vgl. BAG 23.02.2016, 1 AZR 73/14, juris, Rn. 22; BAG 05.02.1991, 1 ABR 32/90, juris, Rn. 61 ff.

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