Rn 22

Die wesentliche Änderung der Sachlage muss nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingetreten sein. Mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung ist der Anhörungstermin im Verfahren nach § 126 gemeint, in dem letztmalig Tatsachen vorgetragen werden konnten. Hat es im Verfahren nach § 126 nur eine Instanz gegeben, weil das Arbeitsgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat oder sie nicht eingelegt worden ist, ist der letzte von dem Arbeitsgericht durchgeführte Anhörungstermin der Schluss der mündlichen Verhandlung. Hat das Arbeitsgericht im Verfahren nach § 126 ohne mündliche Anhörung entschieden, entspricht der Tag, an dem der Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter die Sache beraten und den Beschluss gefasst haben, dem Schluss der mündlichen Verhandlung.[31]

 

Rn 23

Hat sich an das arbeitsgerichtliche Verfahren ein Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht angeschlossen, ist zu unterscheiden: Sofern im Rechtsbeschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden konnten, bleibt der letzte Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht (beziehungsweise bei einer Entscheidung ohne mündliche Anhörung der Tag der Beschlussfassung) maßgeblich.[32] Konnten hingegen im Rechtsbeschwerdeverfahren neue Tatsachen vorgetragen werden (§ 126 Rn. 41), ist wiederum zu unterscheiden: Hat das Bundesarbeitsgericht ohne mündliche Anhörung entschieden, entspricht der Zeitpunkt dem Schluss der mündlichen Verhandlung, an dem der Senat die Sache beraten und den Beschluss gefasst hat. Hat hingegen ein Anhörungstermin vor dem Bundesarbeitsgericht stattgefunden, ist dieser der Schluss der mündlichen Verhandlung.

 

Rn 24

§ 127 Abs. 1 Satz 2 verlangt nur, dass sich die Sachlage nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung wesentlich geändert hat. Nicht erforderlich ist, dass im Verfahren nach § 126 keine Abänderung der Entscheidung mehr erreicht werden konnte. Hat also das Arbeitsgericht im Verfahren nach § 126 die Rechtsbeschwerde zugelassen und verändert sich während des Laufs der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde die Sachlage, haben die Beteiligten die Wahl, ob sie Rechtsbeschwerde einlegen (mit dem Risiko, dass neue Tatsachen von dem Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen werden, siehe § 126 Rn. 41) oder im Kündigungsschutzprozess vortragen, dass die Bindungswirkung des nach § 126 ergangenen Beschlusses wegen § 127 Abs. 1 Satz 2 entfallen sei.

[31] A.A. A/G/R/Hergenröder, InsO, 4. Aufl. 2020, § 127 Rn. 17; Kübler/Prütting/Bork/Schöne, InsO, 82. Lfg. 2019, § 127 Rn. 26: Verkündungstermin (hiergegen spricht, dass am Verkündungstermin die ehrenamtlichen Richter wegen §§ 84 Satz 3, 60 Abs. 3 Satz 1 ArbGG in aller Regel nicht teilnehmen).
[32] In diesem Sinne auch Kübler/Prütting/Bork/Schöne, InsO, 82. Lfg. 2019, § 127 Rn. 26.

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