Rn 32

Aus den in Rn. 31 genannten Gründen darf die Kündigung auch nicht offensichtlich unwirksam sein. Offensichtlich unwirksam ist sie etwa, wenn der klagende Arbeitnehmer schwerbehindert ist und die Kündigung ohne die nach § 168 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes erfolgt ist. In diesem Fall steht von vornherein fest, dass die Kündigungsschutzklage Erfolg haben wird, unabhängig von dem Ausgang des Verfahrens nach § 126. Denn auf die Frage, ob die Kündigung nach § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist, kommt es nicht mehr an, weil die Kündigung bereits aus einem anderen Grund unheilbar unwirksam ist. Da die in dem Verfahren nach § 126 zu treffenden Feststellungen für den Kündigungsrechtsstreit keine Bedeutung haben, kann der Kündigungsschutzklage sofort stattgegeben werden. Weil somit auf den Ausgang des Verfahrens nach § 126 nicht gewartet werden muss, darf eine Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses nicht erfolgen.[44]

[44] So zur ähnlichen Vorschrift des § 108 Abs. 2 SGB VII: BGH, 30.05.2017, VI ZR 501/16, juris, Rn. 17; OLG Saarbrücken 29.01.2020, 1 U 81/18, juris, Rn. 30; BAG 14.03.1967, 1 AZR 310/66, juris, Rn. 18.

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